Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

431. 
Ist der Wahlkommission bekannt, daß Gewählte zu einander in einem Verwandt- 
schafts= oder Schwägerschaftsverhältniß, das ihr Zusammenwirken in derselben gericht- 
lichen Verhandlung unzulässig machen würde (Art. 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes) 
stehen, so ist dieß in dem Protokoll bemerklich zu machen. 
Die Stimmzettel sind bis nach endgiltiger Erledigung der Wahl aufzubewahren. 
§. 32. 
Das Ergebniß der Wahl ist durch Anschlag am Gerichtsgebände und einmalige 
Veröffentlichung in den dazu geeigneten Blättern mit dem Anfügen bekannt zu machen, 
daß etwaige Einsprachen gegen die Giltigkeit der Wahl spätestens binnen drei Tagen 
von der Bekanntmachung an auf der Gerichtskanzlei mündlich oder schriftlich anzu- 
bringen und gehörig zu bescheinigen seien. 
Ueber die Einsprachen gegen die Wahl erkennt das Obertribunal im vollen Rath. 
F. 33. 
Nachdem die Dienstliste für die nächste Dienstperiode gemäß dem Art. 55 des Ge- 
setzes über die Gerichtsverfassung festgestellt ist, wird dieselbe durch Anschlag am Ge- 
richtsgebäude und in öffentlichen Blättern bekannt gemacht. 
8. 34. 
Die in der gegenwärtigen Verfügung vorgeschriebenen Bekanntmachungen in öffent- 
lichen Blättern (88. 18. 19. 23. 32. 33) sind für jeden der zum Sprengel des Kreis- 
gerichtshofs gehörenden Oberamtsbezirke in einem Lokalblatt dieses Bezirks und überdieß 
in dem für die Veröffentlichung der auf das Handelsregister bezüglichen Bekanntmachungen 
bestimmten Centralblatt zu veröffentlichen. 
Die Veröffentlichung im letzteren Blatt geschieht unter Beachtung der Verfügung 
vom 11. Dezember 1865 (Staatsanzeiger Nr. 294) kostenfrei. 
Die Insertionsgebühren der Lokalblätter sind in das Kanzleikosten-Verzeichniß des 
Krcisgerichtshofs aufzunehmen, soweit nicht den Verlegern die kostenfreie Aufnahme der 
fraglichen Bekanntmachungen obliegt.
	        
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