Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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III. Schlußbestimmung. 
g. 35. 
Behufs der erstmaligen Bildung der Dienstlisten der Geschworenen, Schöffen und 
Gerichtszeugen in Gemäßheit der Bestimmungen der neuen Gesetzgebung haben die hier- 
auf bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März l. J. 
und der Anlage zur Strafprozeßordnung vom 18. April l. J. mit dem 
1. September l. J. 
in Wirksamkeit zu treten. (Art. 66 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung, Art. 28 
der Anlage zur Strafprozeßordnung). 
Die Wahlen der Schöffen für die Civilkammern der Kreisgerichtshöfe sind an dem 
Ort vorzunehmen, an welchem der betreffende neue Kreisgerichtshof seinen Sitz haben 
wird. 
Stuttgart, den 20. Juli 1868. 
Mittnacht. 
S8.—##— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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