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Gegen die Entscheidung des Gerichtshofs kann derjenige, dessen Fähigkeit angefoch-
ten ist, binnen der unerstrecklichen von der Eröffnung an laufenden Frist von acht Ta-
gen eine Beschwerde an das Obertribunal aumelden und binnen weiterer acht Tage in
besonderer Ausführung rechtfertigen.
Der Kreisgerichtshof und das Obertribunal erkennen in vollem Rath.
Sobald ein Unfähigkeitsgrund zur Kenntniß des Gerichts kommt, bei welchem der
Betreffende als Gerichtszeuge oder Schöffe thätig werden soll, so hat dieses Gericht da-
rüber zu beschließen, ob jener zuzulassen sei oder nicht.
Gerichtshandlungen, an denen ein nach Art. 36. 37. 38 des gegenwärtigen Ge-
setzes unfähiger Gerichtszeuge oder Schöffe Theil nahm, sind nur dann ungiltig, wenn
dem Vorsitzenden oder dem verhandelten Richter vor Beginn der Verhandlung von dem
die Ausschließung begründenden Verhältniß Anzeige gemacht worden war, oder wenn
einer der im Art. 37, Z. 1. 4. 6 aufgeführten Unfähigkeitsgründe zutrifft.
Artikel 60.
Auf sein Ansuchen wird der Gerichtszeuge oder Schöffe vor Ablauf der Dienstzeit
durch den Kreisgerichtshof von der Verpflichtung zum Dienst nur dann befreit, wenn
das Ansuchen durch erhebliche Gründe unterstützt ist.
Artikel 61.
Der Angehörige des Kaufmannsstandes, welcher zum Schöffen in Handelssachen
bei dem Oberamtsgericht oder bei der Civilkammer des Kreisgerichtshofs bestellt ist, schei-
det auch dann vor Ablauf der Dienstzeit aus dem Amte aus, wenn er in das Ver-
hältniß eines Procuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen tritt, oder
wenn ihm durch ein Strafurtheil der Gewerbebetrieb für immer oder für eine bestimmte
Zeit untersagt wird.
Artikel 62.
An die Stelle der vor vollendeter Dienstzeit ausfallenden Gerichtszeugen oder Schöf-
fen treten die Ersatzmänner. «
Hiebei ist die bei deren Wahl festgesetzte Reihenfolge maßgebend.
Artikel 63.
Bei der Berufung der Gerichtszeugen und Schöffen zur Dienstleistung ist, soweit