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und Hohen Karpfen, kraft des von ihm vorbehaltenen Rechts, das Statut abzu-
ändern, wieder aufgehoben, und dafür bestimmt hat, daß im Falle des Erlöschens der
Familie Wiederhold im Mannsstamm das Stamm-Gut seinen fideikommissarischen
Charakter verlieren, und an seine etwa noch lebenden Töchter, sowie an etwa lebende
Töchter seiner Söhne zu gleichen Antheilen übergehen soll, so wird solches mit dem
Bemerken hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß falls im bezeichneten Falle
keine derartigen Erben mehr vorhanden sein sollten, dem letzten Wiederhold freie Ver—
fügung über das bisherige Stammgut zustehen soll.
So beschlossen im Civil-Senate des Königlichen Gerichtéhofes für den Schwarz-
waldkreis.
Tübingen, den 30. Juni 1868. Schäfer.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Theilgemcinden
Neidenfels und Sattelweiler, Gemeindebezirks Satteldorf, Oberamts Crailsheim.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom
28. Juni d. J. die durch die Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Bl. S. 217)
verfügte besondere Staatsaufsicht über die Theilgemeinden Neidenfels und Sattelweiler,
Gemeindebezirks Satteldorf, Oberamts Crailsheim, aufzuheben geruht haben; so wird
solches hiemit öffentlich bekannt gemacht.
Stuttgart, den 2. Juli 1868. Geßler.
b) Bekanntmachung, betreffend den Arbeiterbildungs-Verein in Stuttgart.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom
26. d. Mts. dem Arbeiterbildungs-Vereine in Stuttgart auf den Grund der vorgelegten
Statuten das Recht der juristischen Persönlichkecit gnädigst verliehen haben, so wird dieses
unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Verein seinen rechtlichen Wohn-
sitz in der Stadt Stuttgart hat.
Stuttgart, den 30. Juli 1868. Geßler.