Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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und Hohen Karpfen, kraft des von ihm vorbehaltenen Rechts, das Statut abzu- 
ändern, wieder aufgehoben, und dafür bestimmt hat, daß im Falle des Erlöschens der 
Familie Wiederhold im Mannsstamm das Stamm-Gut seinen fideikommissarischen 
Charakter verlieren, und an seine etwa noch lebenden Töchter, sowie an etwa lebende 
Töchter seiner Söhne zu gleichen Antheilen übergehen soll, so wird solches mit dem 
Bemerken hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß falls im bezeichneten Falle 
keine derartigen Erben mehr vorhanden sein sollten, dem letzten Wiederhold freie Ver— 
fügung über das bisherige Stammgut zustehen soll. 
So beschlossen im Civil-Senate des Königlichen Gerichtéhofes für den Schwarz- 
waldkreis. 
Tübingen, den 30. Juni 1868. Schäfer. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Theilgemcinden 
Neidenfels und Sattelweiler, Gemeindebezirks Satteldorf, Oberamts Crailsheim. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 
28. Juni d. J. die durch die Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Bl. S. 217) 
verfügte besondere Staatsaufsicht über die Theilgemeinden Neidenfels und Sattelweiler, 
Gemeindebezirks Satteldorf, Oberamts Crailsheim, aufzuheben geruht haben; so wird 
solches hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 2. Juli 1868. Geßler. 
b) Bekanntmachung, betreffend den Arbeiterbildungs-Verein in Stuttgart. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 
26. d. Mts. dem Arbeiterbildungs-Vereine in Stuttgart auf den Grund der vorgelegten 
Statuten das Recht der juristischen Persönlichkecit gnädigst verliehen haben, so wird dieses 
unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Verein seinen rechtlichen Wohn- 
sitz in der Stadt Stuttgart hat. 
Stuttgart, den 30. Juli 1868. Geßler.
	        
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