Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 2. 
Für das Bereiten der Zündmasse, das Eintauchen der Hölzer in dieselbe, sowie 
das Trocknen und Verpacken der Zündhölzchen müssen je unter sich abgesonderte Lokale 
vorhanden sein, aus denen ein Einströmen der schädlichen Dämpfe in die übrigen Fabri- 
kationsräume, sowie in Wohngelasse nicht möglich ist. 
Der Raum zum Bereiten der Zündmasse muß ein offenes Kamin, und derjenige 
zum Ableeren und Verpacken der Zündhölzchen wenigstens je einen an der Decke des 
Gelasses angebrachten Luftabzug haben. 
8. 3. 
In den in 8. 2 bezeichneten Räumen dürfen Schulkinder zur Arbeit nicht ver- 
wendet werden. 
8. 4. 
Die Fabrikanten haben dafür zu sorgen, daß durch rasches Aufarbeiten der fertigen 
Hölzer in den Ableer= und Verpackungsräumen die Entwicklung von Schwefel= und 
Phosphordämpfen möglichst gehemmt wird. 
Außerdem muß der Einwirkung schädlicher Dämpfe auf die Arbeiter durch fleißiges 
Oeffnen der Fenster vorgebeugt und durch geeignete Einrichtungen den Arbeitern Ver- 
anlassung gegeben werden, daß sie sich je nach beendigter Arbeit waschen und den Mund 
ausspülen. 
S. 5. 
Die Fabrikanten haben in ihren Arbeitslokalen einen Abdruck der gegenwärtigen 
Verfügung und der hienach folgenden Belehrung anzuschlagen. 
Die K. Oberämter und Oberamtsphysikate werden darüber wachen, daß vorstehende 
Vorschriften pünktlich befolgt werden. Letzteren liegt insbesondere ob, bei sich ergebenden 
Anlässen über die Einrichtung und den Betrieb der Fabriken in gesundheitlicher Be- 
ziehung, sowie über den Gesundheitszustand des Arbeitspersonals Keunntniß sich zu ver- 
schaffen und die gemachten Wahrnehmungen in dem alljährlich zu erstattenden Medicinal= 
Zustandsbericht vorzutragen. 
Stuttgart, den 1. August 1868. 
Geßler.
	        
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