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Vorsichtsmaßregeln
zu Verhütung der der Gesundheit schädlichen Einflüsse, welche durch
die Phesphordämpfe in den Zündhölzchen-Fabriken entstehen.
Die ersten krankhaften Erscheinungen dieses schädlichen Einflusses bestehen in An-
schwellen und Wundwerden des Zaynfleisches, Lockerwerden der Zähne und wiederholten
hartnäckigen Zahnschmerzen, in einzelnen Fällen aber auch in Husten und Brustbe-
schwerden.
Beim Eintreten eines der eben genannten Krankheitszufälle ist es zu Verhütung
weiterer schwerer Zufälle, wie namentlich Beinfraß am Unterkiefer, nothwendig, daß die
betreffende Person aus der Fabrik austritt und ungesäumt ärztliche Hülfe sucht.
Die besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Verhütung von Erkrankungen sind:
In den Fabriklokalen keine Nahrungsmittel aufzubewahren oder zu essen; beim
Verlassen der Fabriklokale sich regelmäßig das Gesicht und die Hände zu
waschen und den Mund mit reinem Wasser auszuspülen. Reinlichkeit über-
haupt und namentlich bei der Behandlung der Zündmasse ist dringend noth-
wendig. Endlich ist den beim Bereiten der Zündmassen und dem Tunken
beschäftigten Arbeitern besonders zu empfehlen, während dieses Geschäftes mit
einem geeigneten Tuche den Mund zu verbinden und sich eigens nur für den
Aufenthalt in der Fabrik bestimmte und in dieser aufzubewahrende Ober-
kleider zu halten.
C) Des Departements des Innern und des Kriegs.
Der Ministerien des Innern und des Kriegs.
Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaxen für die militärischen Quartier -, Vorspann= und
Botenleistungen pro 1. Juli 1868—69.
In Gemäßheit des Art. 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 wird hiemit ver-
öffentlicht, daß für die militärischen Quartier -, Vorspann= und Botenleistungen pro
1. Juli 1868—69 diejenigen Vergütungstaxen aus den Militärkassen bezahlt werden,
welche in der Bekanntmachung der Kgl. Ministerien des Innern und des Kriegs vom