Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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26. Juni 1864 (Reg. Bl. S. 104—106 und Staatsanzeiger Nr. 159), sowie in der 
Bekanntmachung vom 19. November 1867 (Reg. Bl. S. 108 und Staatsanzeiger Nr. 279) 
enthalten sind. 
Stuttgart, den 20. Juni 1868. 
Geßler. Wagner. 
ß)Des Departements des Kriegswesens. 
Des Ministeriums des Kriegswesens. 
Verfügung, betreffend die Befugniß, Unteroffizieren und Soldaten Urlaub in das Ausland 
zu ertheilen. 
Durch höchste Entschließung vom 14. d. Mts. ist die den Regimentskommandos 
eingeräumte Befugniß, Unteroffizieren und Soldaten Urlaub nach den vormaligen Deut- 
schen Bundesstaaten und in die Schweiz zu ertheilen, wieder ausschließlich auf das 
Kriegsministerium übertragen und hienach die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1866 
(Reg. Bl. S. 245) außer Wirkung gesetzt worden. 
Stuttgart, den 22. Juli 1868. 
Wagner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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