Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Dabei sind von dem Vorstand und den zwei ihm im Dienstrang zunächst stehenden 
Mitgliedern des Gerichtshofs desjenigen Kreises, zu welchem die Sprengel der neuen 
Kreisgerichtshöfe gehören, die Verrichtungen vorzunehmen, welche nach dem Gesetze dem 
Vorstand und den ihm zunächst stehenden Mitgliedern des Kreisgerichtshofs obliegen. 
Artikel 67. 
Die Dauer der Wirksamkeit der Bestimmungen über Beiziehung von Schöffen zu 
den Strafkammern der Kreisgerichtshöfe ist auf die Zeit vom Eintritt der Wirksamkeit 
der Strafprozeßordnung bis zu weiterer Verabschiedung über diese Bestimmungen auf 
dem ersten ordentlichen Landtag, welcher nach vierjähriger Wirksamkeit der Strafprozeß- 
ordnung einberufen oder versammelt sein wird, beschränkt. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 13. März 1868. 
Karl 
Der Chef des Justlzdepartements: 
Mittnacht. 
#—————— 
  
edpruct bei E. Hasselbrint
	        
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