Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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unterliegenden Gegenständen zur bayerischen Rheinpfalz sowie zu den übrigen Zollvereins- 
staaten in das gleiche Verhältniß getreten ist, wie Bayern rechts des Rheins. 
Stuttgart, den 13. August 1868. Varnbüler. Renner. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung des Gebiets des deutschen Zoll- und Handelsvereing. 
Seit dem Abschlusse des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Zoll- 
und Handelsvereins betreffend (Reg. Bl. S. 136 ff.) sind mit dem Vereine, wie schon 
früher bekannt gemacht worden ist, weiter vereinigt worden: 
1) die der preußischen Monarchie einverleibten Herzogthümer Schleswig und Hol- 
stein mit Ausnahme der Stadt Altona und des Fleckens Wandsbeck, ferner das 
Großherzoglich Oldenburgische Fürstenthum Lübeck und einige weitere Olden- 
burgische, Hamburgische und Stadt-Lübeckische Gebietstheile und Enklaven, — 
alle diese mit Wirkung vom 15. November 1867 an (Reg. Bl. S. 106.); 
2) das Herzogthum Lauenburg mit Ausnahme des Lehenguts Stintenburg, — mit 
Wirkung vom 5. Januar 1868 an (Reg. Bl. S. 10 und 32): 
3) einige Hamburgische Gebietstheile, insbesondere die Dorfschaft Geesthacht, das 
Städtchen Bergedorf und ein Theil von Billwärder, — mit Wirkung vom 
11. Februar 1868 an (Reg. Bl. S. 142). 
Sodann sind zufolge einer Bekanntmachung des Senats der freien und Hansestadt 
Lübeck vom 6. Jannar d. J. die im Herzogthum Lauenburg eingeschlossenen Lübeckischen 
Gebietstheile gleichzeitig mit dem Herzogthum dem Zollverein hinzugetreten. 
Nachdem nun neuerdings bei einigen weiteren der im Art. 6 des Vertrags vom 
8. Juli 1867 als Zollausschlüsse aufgeführten Staaten und Gebietstheile des Norddeut- 
schen Bundes die Gründe aufgehört haben, durch welche die volle Anwendung des Ver- 
trags auf dieselben bis jetzt ausgeschlossen gewesen ist, und demgemäß das Bundesprä- 
sidium die in dem letzten Absatze des genannten Vertragsartikels vorbehaltene Mitthei- 
lung gemacht hat, ist von dem Bundesrath des Zollvereins am 27. Juli d. J. beschlossen 
worden, daß vom 11. Aungust 1868 an die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 und 10 bis 
20 des mehrerwähnten Vertrages vom 8. Juli 1867 auch in Wirksamkeit treten sollen 
1. in den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz; 
II. in der freien und Hansestadt Lübeck und deren ganzem Gebiet; 
III. in den K. Preußischen, in Mecklenburg Enklaven bildenden Rittergütern und 
Dörfern Zettemin mit Peenwerder, Dukow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh
	        
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