Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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und Pimow, in der Kolonie und dem Erbpachtsvorwerk Groß-Menow und in den Preußi- 
schen Antheilen an den Ortschaften Drenikow, Prorez und Suckow; 
IV. in dem Herzoglich Lauenburgischen Lehengut Stintenburg (s. oben Z. 2). 
Diese Staaten und Gebietstheile des Norddeutschen Bundes sind daher seit dem 
11. August 1868 mit dem Zollverein gleichfalls vollständig vereinigt und ist von dem 
genannten Zeitpunkte an gegenseitig freier Verkehr zunächst mit allen denjenigen Waaren 
eröffnet, welche in den neu angeschlossenen Gebieten einer Nachsteuer nicht unterliegen. 
Ueber den von der Beendigung der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren abhängigen 
Zeitpunkt, mit welchem der völlig freie Verkehr eintreten wird, bleibt besondere Bekannt- 
machung vorbehalten. 
Als Zollausschlüsse, auf welche die Bestimmungen in den Artikeln 3—5, 
sowie in den Artikeln 10—20 und 22 des Vertrags vom 8. Juli 1867 zur Zeit noch 
keine Anwendung finden, verbleiben von den Gebietstheilen des Norddeutschen Bundes 
(Vertrag vom 8. Juli 1867, Art. 6, Z. 1 und oben Z. 1) folgende: 
a) in Preußen: der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, 
die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Kattwick, Hohenschaar, 
Neuhof und Wilhelmsburg, die Dorfschaft Aumund, die Stadt Altona und der 
Flecken Wandsbeck, sowie vorläufig noch die Exklaven Finkenwerder, Blumen- 
sand, Overhacken und Kirchwerder; 
b) in Oldenburg: der Hafenort Brake; 
c) die freie Hansestadt Bremen mit ihrem Gebiete, ausgenommen die nach Artikel 1 
der Uebereinkunft III. vom 26. Januar 1856 (Reg. Bl. S. 253) und nach Ar- 
tikel 11 und 12 des Vertrags vom 14. Dezember 1865 (Reg. Bl. 1866, S. 144 f.) 
dem Zollverein angeschlossenen Bremischen Gebietstheile; 
4) die freie und Hansestadt Hamburg und ihr Gebiet, mit Ausnahme der oben unter 
Ziff. 1 und 3 erwähnten und vorbehältlich der demnächstigen Einziehung noch 
mehrerer weiteren Gebietstheile in die Zolllinie des Vereins. 
Das Zollgebiet des deutschen Zoll= und Handelsvereins umfaßt somit jetzt 
die sämmtlichen Staaten des Norddeutschen Bundes mit Ausnahme der eben 
im Einzelnen aufgeführten Zollausschlüsse, sowie 
die zu dem Norddentschen Bunde nicht gehörenden Theile des Großherzogthums 
Hessen, sodann 
das Königreich Bayern mit der dessen Zoll= und indirecten Steuersystem ange- 
schlossenen Gemeinde Jungholz in der österreichischen Grafschaft Tirol (Bekannt- 
machung vom 13. August 1868),
	        
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