Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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9. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag deu 17. März 1868. — — 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz über die Todeserklärung der seit dem Feldzuge des Jabres 1866 ver- 
mißten Militärpersonen. — Gesetz, betreffend dle Kraftloserklärung von Inhaberpapieren und durch 
Blankoindossament übertragenen Actien. — Geseßz, betreffend die Kraftloserklärung der Wechsel und der 
in Art. 301 und 302 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz 
über die Todeserklärung der seit dem Feldzuge des Jahrs 1866 vermißten Militähpersonen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Diejenigen Militärpersonen, welche als Angehörige Unseres Truppencorps an 
dem Feldzuge des Jahres 1866 Theil genommen haben und seitdem vermißt werden, 
sind nach dem 30. Juni 1869, falls auf dreimalige öffentliche Ladung glaubhafte Nach- 
richt von ihrem Leben nicht beigebracht werden sollte, für todt zu erklären. 
Als Todestag der Vermißten wird der 30. Juni 1869 angenommen.
	        
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