Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Postassessor Friedrich Heß; 
und 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
den Nationalrath Dr. Joachim Heer, 
welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über 
die nachstehenden Artikel geeinigt haben. 
Artikel 1. 
Austausch der Postsendungen. 
Zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württemberg 
und Baden einerseits, und dem Gebiete der Schweiz andererseits soll durch Vermittelung 
der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittel- 
baren, wie im Durchgangs-Verkehr vorkommenden Briefpost= und Fahrpostsendungen 
stattfinden. 
Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der 
ihnen zugeführten Briefpost= und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere 
sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen 
benutzt werden. 
Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist 
die Bestimmung des zu benutzenden Weges der freien Wahl der absendenden Postver- 
waltung überlassen. Immerhin sollen bei gleicher Beschleunigung die Correspondenzen 
aus der Schweiz nach den Grenzgebieten in directen Kartenschlüssen an die Verwaltung 
des Bestimmungslandes ausgeliefert werden. 
Welche Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus Behufs des geregelten Austausches 
der Sendungen in directe Brief= oder Frachtkartenschluß-Verbindung zu setzen sind, bleibt 
der Verständigung der Postverwaltungen, zwischen welchen der Austausch der Karten- 
schlüsse stattfinden soll, vorbehalten. 
Für den Fall, daß ein Austausch von Briefpost-Kartenschlüssen zwischen Deutschen 
und Schweizerischen Postanstalten auf dem Wege durch Frankreich erfolgen sollte, wer- 
den die Kosten des Transits durch das Französische Gebiet von der betreffenden Deutschen
	        
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