Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Postverwaltung und der Schweizerischen Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen 
werden. 
Artikel 2. 
Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen. 
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf 
den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen 
werden, daß jeder Theil für die Ueberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete 
bis zur gegenüberliegenden Grenz-Poststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat. 
Die Herstellung der zu diesem Behufe erforderlichen Postkurse und die Regelung 
der Special-Verhältnisse auf den einzelnen Kursen, sowie die Benutzung der Eisenbahn- 
und Dampfschiff-Verbindungen an der Grenze zur gegenseitigen Ueberlieferung der Post- 
transporte, bleibt — soweit in dieser Beziehung nicht besondere Staatsverträge bestehen 
— der Verständigung zwischen den betheiligten Deutschen Grenz-Postverwaltungen und 
der Schweizerischen Postverwaltung überlassen. 
Artikel 3. 
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. 
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei 
der Auf= und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den beiderseitigen 
Postverwaltungen zu verabredenden Reglements und Ausführungs-Bestimmungen, be- 
ziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit dritten Staaten oder Transport-Unter- 
nehmungen. 
Soweit in diesen Reglements rc. besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, 
finden die für den inneren Verkehr der hohen vertragschließenden Theile bestehenden Vor- 
schriften Anwendung. 
Artikel 4. 
Briefpostsendungen. 
Zur Briefpost gehören: 
die gewöhnlichen uud recommandirten Briefe, 
Drucksachen, 
Waarenproben und Muster, 
Postanweisungen, 
Zeitungen und Zeitschriften.
	        
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