Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes Pfund 
— 250 Grammen im Einzelnen nicht überschreiten. 
Artikel 5. 
Briefporto. 
Das Porto für die Briefe zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bayern, 
Württemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen: 
1) für den einfachen frankirten Brief 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer Südd. 
Währ. oder 25 Rappen, 
2) für den einfachen unfrankirten Brief 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer 
Südd. Währ. oder 50 Rappen. 
Zur Erleichterung des Grenzverkehrs wird das Porto zwischen allen denjenigen 
Deutschen und Schweizerischen Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr als 7 geo- 
graphische Meilen = 52½ Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt wie folgt: 
a) für den einfachen frankirten Brief 3 Kreuzer Südd. Währ. beziehungs- 
weise 10 Rappen, 
b) für den einfachen unfrankirten Brief 7 Kreuzer Südd. Währ. beziehungs- 
weise 20 Rappen. 
Die Feststellung derjenigen Postorte, welche innerhalb des Grenzrayons von 7 Meilen 
belegen sind, erfolgt im Wege der Verständigung zwischen den einzelnen betheiligten Post- 
verwaltungen. 
Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 1 Loth beziehungs- 
weise 15 Grammen nicht überschreitet. Alle schwereren Briefe bis zu dem zulässigen 
Maximal-Gewicht von einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Abstufung dem 
doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen Brief in Anwendung 
kommenden Portos. 
Artikel 6. 
Drucksachen. 
Das Porto'für Drucksachen zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bayern, 
Württemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen: ½ Sil- 
bergroschen, oder 2 Kreuzer Südd. Währ., oder 5 Rappen für je 2½ Loth beziehungs- 
weise 40 Grammen, oder einen Bruchtheil davon.
	        
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