491
Im Grenzrayon-Verkehr (Artikel 5) ist die Gebühr für Summen bis 43¾ Eul-
den Südd. Währ., welche in den Deutschen Postbezirken, beziehungsweise für Summen
bis 93¾ Franken, welche in der Schweiz auszuzahlen sind, auf 7 Kreuzer Südd. Währ.
oder 25 Rappen, für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 14 Kreuzer
Südd. Währ. oder 50 Rappen ermäßigt.
Die Gebühr ist von dem Absender der Postanweisung zu entrichten.
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit
schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung
stattfindet. ·
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange
Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeclaration (Artilel 22.)
Artikel 10.
Expreßbestellung.
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen aus-
gedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Post-
anstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten zuge-
stellt werden.
Eine Recommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirk der Bestimmungs-
Postanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen, oder
9 Krenzern Süddeutscher Währung, beziehungsweise von 30 Rappen zu erheben.
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten
überlassen werden.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestellbezirk gilt als Regel, daß
die Expreß-Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in dem Be-
trage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen
Satze vergütet wird.
Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat,
soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher
Briefpostsendungen betragen.
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen.
2