Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 13. März 1868. 
Karl. 
Der Chef des Justizdepartements: 
Mittnacht. 
B) Gesetz, 
betreffend die Krastloserklärung von Inhaberpapieren und durch Blankoindossament übertragenen Actien. 
Karl 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und versügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden Anwendung auf alle in rechts- 
giltiger Weise auf den Inhaber ausgestellte Urkunden und auf durch Blankoindossament 
übertragene Actien. (Vergl. auch Art. 3, Abs. 4.) 
Ausgenommen sind Banknoten und auf den Inhaber gestellte Württembergische 
Staatsschuldscheine oder Schuldverschreibungen der Württembergischen Gefäll= und Zehent- 
ablösungskasse, sowie Zinsabschnitte oder Zinsleisten dieser Papiere. 
Für letztere gelten fortan die Bestimmungen der Gesetze vom 16. September 1852 
und 22. April 1857 Reg. Blatt S. 223, beziehungsweise 103); auch sind bei Würt- 
tembergischem Staatspapiergeld die Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1849 
(Reg. Blatt S. 265) fernerhin maßgebend. 
Artikel 2. 
Wenn eine der in Art. 1, Abs. 1 bezeichneten Urkunden zu Grunde gegangen oder 
abhanden gekommen ist, so kann der letzte Inhaber derselben nach seiner Wahl 
1) Zahlungssperre, oder 
2) öffentliches Aufgebot und Kraftloserklärung, oder 
3) beide Maßregeln, bei dem zuständigen Gerichte beantragen. 
Bezüglich der Zinsabschnitte kann jedoch nur Zahlungssperre beantragt werden.
	        
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