Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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fremden Staaten geschlossene Briefpackete hin- und herwärts im Transit durch die 
Deutschen Postbezirke zu unterhalten: 
a) mit Belgien, mit Großbritannien und Irland und mit den Vereinigten Staaten 
von Nord-Amerika gegen eine Vergütung von 20 Rappen für je 30 Grammen 
netto Briefe und von einem Franken für jedes Kilogramm netto Drucksachen 
und Waarenproben, 
b) mit den Niederlanden gegen eine Vergütung von 25 Rappen für je 30 Gram- 
men netto Briefe und von einem Franken für jedes Kilogramm netto Druck- 
sachen und Waarenproben. 
Die Schweizerische Postverwaltung gestattet dagegen der Postverwaltung des Nord- 
deutschen Bundes und den Postverwaltungen von Bayern, Württemberg und Baden 
den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus dem Königreich Italien und dem 
Kirchenstaat über Schweizerisches Gebiet gegen eine Vergütung von 10 Rappen für je 
30 Grammen netto Briefe und von 50 Rappen für jedes Kilogramm netto Drucksachen 
und Waarenproben. · 
Portofreie Correspondenz, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, sowie 
Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht. 
Bei denjenigen Correspondenzen, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen mit 
dritten Postverwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5 
erwähnten Gewichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das Transitporto nur nach 
Maßgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die Vergütung desselben wird 
in diesem Falle nach Briefgewichts-Einheiten, unter Anwendung des Satzes von einem 
Viertel der vorstehend festgesetzten Transitporto-Beträge für jede Gewichts-Einheit, statt- 
finden. "6 
Artikel 15. 
Zeitungsverkehr. 
Die Postanstalten der hohen vertragschließenden Theile besorgen wechselseitig die 
Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und 
Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. 
Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen u. s. w. zu den von 
ihnen selbst entrichteten Einkaufs-Preisen, unter Zuschlag der für abonnirte Zeitungen 
im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren, liefern.
	        
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