Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. 
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikels 6 wird in 
keiner Weise das Recht der hohen contrahirenden Theile beschränkt, auf ihren Gebieten 
die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu 
versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und 
Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie 
überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Post-Debitswege zu bean- 
standen. 
Artikel 16. 
Fahrpostsendungen. 
Zur Fahrpost gehören: 
die gewöhnlichen Packete, « 
die Packete mit declarirtem Werth, 
die Briefe mit declarirtem Werth, und 
die Sendungen mit Postvorschuß. 
Artikel 17. 
Zollverhältnisse. 
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen die zur Erfüllung der 
Zollformalitäten an der Grenze benöthigten Deelarationen beigegeben sein. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeit für die 
Richtigkeit der Declarationen. 
Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen Decla- 
ration zur Beförderung übergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen 
und die durch die Gesetze bestimmten Strafen. 
Artikel 18. 
Portoberechnung. 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Deutschen Postgebieten und der Schweiz kön- 
nen, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort 
frankirt abgeschickt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft. 
Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten 
a) Basel, Waldshut, Schaffhausen oder Constanz für die über diese Orte oder
	        
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