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Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikels 6 wird in
keiner Weise das Recht der hohen contrahirenden Theile beschränkt, auf ihren Gebieten
die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu
versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und
Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie
überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Post-Debitswege zu bean-
standen.
Artikel 16.
Fahrpostsendungen.
Zur Fahrpost gehören:
die gewöhnlichen Packete, «
die Packete mit declarirtem Werth,
die Briefe mit declarirtem Werth, und
die Sendungen mit Postvorschuß.
Artikel 17.
Zollverhältnisse.
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen die zur Erfüllung der
Zollformalitäten an der Grenze benöthigten Deelarationen beigegeben sein.
Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeit für die
Richtigkeit der Declarationen.
Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen Decla-
ration zur Beförderung übergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen
und die durch die Gesetze bestimmten Strafen.
Artikel 18.
Portoberechnung.
Die Fahrpostsendungen zwischen den Deutschen Postgebieten und der Schweiz kön-
nen, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort
frankirt abgeschickt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft.
Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten
a) Basel, Waldshut, Schaffhausen oder Constanz für die über diese Orte oder