497
Die Auszahlung des Postvorschußbetrages kann von dem Absender nicht eher ver-
langt werden, als bis von der Postanstalt des Bestimmungsorts die Anzeige eingegangen
ist, daß der Adressat die Sendung eingelöst hat.
Sendungen mit Postvorschuß unterliegen dem Fahrpostporto. Für den Vorschuß
wird außerdem eine Gebühr nach den von der Postverwaltung des Aufgabeorts zu be-
stimmenden Sätzen erhoben. Diese Gebühr bezieht diejenige Postverwaltung, deren Post-
anstalt den Vorschuß leistet. Es bleibt dem Ermessen der Postverwaltung des Aufgabe-
gebiets anheimgestellt, die Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr für Postvor-
schußsendungen von dem Absender zu verlangen.
Wird eine Vorschußsendung nicht innerhalb 14 Tage nach der Ankunft am Be-
stimmungsorte eingelöst, so muß die Sendung nach Ablauf dieser Frist unverzögert an
die Postanstalt des Aufgabeorts zurückgesandt werden.
Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk: poste restante.
Artikel 21.
Bestellung von Fahrpostsen dungen durch Expressen.
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse
das Verlangen ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll,
sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maßgabe der von den Postver-
waltungen näher zu vereinbarenden speciellen Bedingungen durch einen besondern Boten
zuzustellen.
Artikel 22.
Gewährleistung bei der Fahrpost.
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der zur
Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der
Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeclaration, Ersatz geleistet.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände ent-
standenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte
Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theil-
weise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises
wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die
Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung