Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch Krieg, oder 
JP) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereiguisses, oder durch die natür- 
liche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder 
d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der hohen vertragschließenden Theile be- 
legenen Transport-Anstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten 
Postverwaltungen nicht durch Convention die Ersatzleistung ausdrücklich über- 
nommen hatz ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Post- 
gebiets der hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender 
seine Ansprüche gegen die auswärtige Transport-Anstalt geltend machen, so 
hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande 
zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. 
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei 
der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht 
mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die 
Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte 
Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung be- 
gründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unver- 
letzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend 
gewesen ist. " 
Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Be- 
trages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch 
von der Post nachgewiesen, daß der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache 
übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen. 
Ist bei Packeten die Declaration des Werths unterblieben, so wird im Falle eines 
Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr 
als ein Thaler oder ein Gulden 45 Kreuzer Südd. Währ. beziehungsweise 3 Franken 
75 Rappen für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger 
als ein Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleich- 
gestellt und überschießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet. 
Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht 
geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust
	        
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