Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von dem 
zahlungspflichtigen Theile getragen. 
Artikel 26. 
Ausführungs-Reglement. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung 
der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages zu vereinbarenden Reglement, oder 
in den von Zeit zu Zeit nach Maßgabe des wechselnden Bedürfnisses von ihnen zu 
verabredenden Nachträgen zu demselben, namentlich über folgende Verhältnisse specielle 
Bestimmungen treffen: 
1) die Kartenschluß-Verbindungen, 
2) die Benutzung der Postrouten, Spedition der Correspondenz und der Fahr- 
postsendungen, 
3) die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltransit über- 
lieferten Correspondenzen, 
4) die näheren Bestimmungen und Versendungs-Bedingungen in Betreff der 
recommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Post- 
anweisungen, 
5) die Localtaxen für den Verkehr der Grenzdistricte, 
6) die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Post-Abrechnungs- 
wesens, 
7) die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, der nachzusendenden und 
der unrichtig spedirten Gegenstände, 
8) die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen. 
Artikel 27. 
Schlußbestimmungen. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Der- 
selbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung, sei cs Deutscher oder Schwei- 
zerischer Seits, ist für die an dem Vertrage theilnehmenden Postverwaltungen des 
Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württemberg und Baden eine gemeinsame; 
sie kann nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag 
noch bis ult. August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt.
	        
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