Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel 3. 
Das zuständige Gericht ist für die Fälle des Art. 2 das Gericht desjenigen in 
Württemberg gelegenen Orts, an welchem der Aussteller der Urkunde seinen Wohn- 
fitz hat. 
Hätte derselbe im Inland zwar keinen Wohnsitz, aber wegen der aus dem betreffen- 
den Schuldverhältniß entspringenden Klagen gleichwohl vor einem inländischen Gericht 
Recht zu geben, so ist das Gericht desienigen Orts zuständig, wo ein solcher Gerichts- 
stand begründet ist. 
Bei Urkunden bis zum Betrage von 200 fl. ist das Oberamtsgericht, von da an 
das Kreisgericht zuständig. Dieselben haben hiebei die für Handelssachen bestehenden 
Vorschriften zu beachten. 
Soweit nach vorstehenden Bestimmungen kein Württembergisches Gericht als zu- 
ständig erscheint, ist die Anwendbarkeit des gegenwärtigen Gesetzes überhaupt ausge- 
schlossen. 
Artikel 4. 
Zur Begründung des Antrags auf die in Art. 2 bezeichneten Maßregeln ist eine 
genaue Angabe des Inhalts der Urkunde und die Bescheinigung des behaupteten Besitzes 
und Verlustes derselben erforderlich. 
Artikel 5 
Auf das Gesuch wird in berathender Sitzung verfügt. 
Findet das Gericht die Angabe des Anrufenden durch die beigebrachten Belege nicht 
hinlänglich bescheinigt, oder sind die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde nicht genügend 
angegeben, so ist das Gesuch abzuweisen. 
Dasselbe kann jedoch jederzeit auf den Grund besserer Belege erneuert werden. 
Artikel 6. 
Gegen einen abweisenden Bescheid im Fall des Art. 5 steht dem Anrufenden eine 
einfache Beschwerde bei der dem erkennenden Gerichte nächstvorgesetzten Gerichtsstelle zu, 
welche innerhalb der unerstrecklichen Frist eines Monats bei Verlust des Beschwerde- 
rechts auszuführen ist. 
Artikel 7. 
Werden die Belege des Anrufenden von dem Gericht für genügend erkannt, so ist 
dem Antrage gemäß die Zahlungssperre oder das öffentliche Aufgebot der Urkunde, be- 
ziehungsweise beides zu verfügen.
	        
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