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Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver-
letzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt
sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.
8. 7.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder
Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Ver-
schweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der
Bestrafung nach den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
§. 8.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Baume, Sträucher und dergleichen,
ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen
leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sen-
dung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transport eine Beschädi-
gung oder ein Verlust entstanden ist.
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden
zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern
verursacht wird.
Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll im Allgemcinen
100 Pfund nicht erheblich übersteigen.
§. 9.
Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen.
Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, verpackt