Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Signirung, 
Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die 
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche insoweit 
geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine 
Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch 
auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch 
die Worte: „auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung 
ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Ab- 
senders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. Es wird alsdann im Falle eines 
Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. 
Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht 
beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche 
erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Ver- 
schließung hervorgegangen sind. 
§. 10. 
Gewichts= Ermittelung und Gewichts-Notirung. 
Für die Gewichtsbestimmungen im wechselseitigen Postverkehr ist bis auf weiteres 
als Gewichtseinheit das Zollpfund beziehungsweise Schweizer Pfund = 500 Grammen 
— bei dem Verkehr aus den Deutschen Postgebieten nach der Schweiz mit der Einthei- 
lung in 30 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel, bei dem Verkehre aus 
der Schweiz für Briefpostgegenstände mit der Eintheilung nach Grammen, für Fahr- 
postgegenstände mit der Eintheilung in 32 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in 
Zehntel maßgebend. 
Auf Grund der vorgenommenen Gewichts-Ermittelung werden mit dem Gewicht 
bezeichnet: 
die gewöhnlichen Briefe, Drucksachen, sobald dieselben das betreffende einfache 
Waarenproben (Waarenmuster),, Gewicht übersteigen und nicht zu den 
die recommandirten Sendungen, portofreien Sendungen gehören; 
die Briefe mit declarirtem Werth; 
die sonstigen Fahrpoststücke jeder Art, mit Ausnahme der gewöhnlichen Briefe 
mit Postvorschuß.
	        
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