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derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs-Vermerk, für welche das
Porto durch Freimarken oder Franco-Couverts nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten
vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerks amtlich attestirt,
und die Briefe werden als unfrankirt behandelt.
Wenn Postsendungen nicht mit Freimarken oder gestempelten Couverts frankirt sind,
so ist das baar erhobene Franco auf der Adresse unten links in der Ecke in kleinen
Zahlen roth zu vermerken und an dieser Stelle das etwa fehlende Francozeichen bei-
zufügen.
In Fällen, in welchen mehrere Stücke zu einem Begleitbriefe gehören, ist das
Franco und Weiterfranco für jedes Stück einzeln, nach der vom Absender bei der Auf-
zählung der Stücke beobachteten Reihenfolge, zu notiren.
S. 13.
Laufzettel.
Der Aufgeber einer jeden Postsendung, wofür die Postverwaltung Garantie zu
leisten hat, kann über die richtige Beförderung und Bestellung derselben die Absendung
eines Laufzettels verlangen, wofür derselbe als Gebühr das Porto des einfachen frau-
kirten Briefes (Art. 5 des Vertrages) im Voraus zu entrichten hat. Ergibt sich, daß
die Reclamation durch Versehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß
der Schuldige auf Verlangen das Porto erstatten.
Die Laufzettel sind beiderseits ungesäumt erledigen und ohne Aufenthalt zurück-
senden zu lassen. Die Gebühr verbleibt der Poswerwaltung des Aufgabegebiets.
Ueber gewöhnliche Briefpostsendungen werden auf Verlangen der Aufgabe-Post-
anstalt, soweit thunlich, Nachforschungen angestellt und das Ergebniß zur Benachrichti-
gung des Absenders mitgetheilt werden.
8. 14.
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender.
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zu-
stellung an den Adressaten zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte,
ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeige-
führt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte.