Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Wird bezüglich einer Urkunde, mit welcher Zins= oder Dividendenabschnitte ausge- 
geben sind, das öffentliche Aufgebot verfügt, so muß, selbst ohne besonderen Antrag, 
auch bezüglich der innerhalb der Anmeldungsfrist verfallenden Zins= oder Dividendeu- 
abschnitte Zahlungssperre verfügt werden, wofern nicht der Anrufende sich über den Besitz 
derselben durch deren Vorlegung ausweist. 
Artikel 8. 
Die Verfügung der Zahlungssperre besteht darin, daß dem Aussteller der Urkunde 
die Auflage gemacht wird, er habe bei Vermeidung nochmaliger Leistung bis zu Aus- 
trag der Sache die Zahlung oder die sonstige Leistung, wozu ihn die Urkunde verpflich- 
tet, im Anstand zu belassen und den von ihm mit Einlösung der Urkunde etwa beauf- 
tragten Personen sofort die entsprechende Weisung zu ertheilen. 
Jene Verfügung ist zugleich durch die in Art. 21. 22 bezeichneten öffentlichen 
Blätter bekannt zu machen. 
Bezieht sich die Zahlungssperre bloß auf Zins= oder Dividendenabschnitz, so kann 
der Anrufende darauf verzichten, daß dem Aussteller der Urkunde die Auflage gemacht 
wird, den von ihm mit Einlösung der Urkunde etwa beauftragten Personen die der Zah- 
lungssperre entsprechende! Weisung zu ertheilen. 
Artikel 9. 
Wer bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Zahlungssperre stellt, kann gleich- 
zeitig von dieser Anrufung des Gerichts auch den Aussteller der Urkunde und die von 
letzterem mit der Einlösung derselben etwa beauftragten Personen benachrichtigen, wor- 
über ihm auf Verlangen Bescheinigung auszustellen ist. 
Durch diese Benachrichtigung werden jene Personen bei Vermeidung nochmaliger 
Leistung verpflichtet, wenn die Urkunde bei ihnen zur Einlösung gebracht werden wollte, 
die ihnen bezeichnete Gerichtsstelle um Weisung in der Sache anzugehen und bis zu 
deren Einlauf die Einlösung im Anstand zu lassen. 
Artikel 10. 
Wenn das Gericht Zahlungssperre verfügt hat, so ist der Anrufende berechtigt, 
gegen Leistung genügender Sicherheit für den Fall seiner später eintretenden Ersatzver- 
bindlichkeit die Ausstellung einer neuen Urkunde auf seine Kosten, oder, wenn die Ver- 
fallzeit bereits eingetreten ist, die Erfüllung der Verbindlichkeit zu fordern. 
Im letzteren Fall kann auch ohne Sicherheitsleistung Hinterlegung bei Gericht ver- 
langt werden.
	        
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