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Wird bezüglich einer Urkunde, mit welcher Zins= oder Dividendenabschnitte ausge-
geben sind, das öffentliche Aufgebot verfügt, so muß, selbst ohne besonderen Antrag,
auch bezüglich der innerhalb der Anmeldungsfrist verfallenden Zins= oder Dividendeu-
abschnitte Zahlungssperre verfügt werden, wofern nicht der Anrufende sich über den Besitz
derselben durch deren Vorlegung ausweist.
Artikel 8.
Die Verfügung der Zahlungssperre besteht darin, daß dem Aussteller der Urkunde
die Auflage gemacht wird, er habe bei Vermeidung nochmaliger Leistung bis zu Aus-
trag der Sache die Zahlung oder die sonstige Leistung, wozu ihn die Urkunde verpflich-
tet, im Anstand zu belassen und den von ihm mit Einlösung der Urkunde etwa beauf-
tragten Personen sofort die entsprechende Weisung zu ertheilen.
Jene Verfügung ist zugleich durch die in Art. 21. 22 bezeichneten öffentlichen
Blätter bekannt zu machen.
Bezieht sich die Zahlungssperre bloß auf Zins= oder Dividendenabschnitz, so kann
der Anrufende darauf verzichten, daß dem Aussteller der Urkunde die Auflage gemacht
wird, den von ihm mit Einlösung der Urkunde etwa beauftragten Personen die der Zah-
lungssperre entsprechende! Weisung zu ertheilen.
Artikel 9.
Wer bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Zahlungssperre stellt, kann gleich-
zeitig von dieser Anrufung des Gerichts auch den Aussteller der Urkunde und die von
letzterem mit der Einlösung derselben etwa beauftragten Personen benachrichtigen, wor-
über ihm auf Verlangen Bescheinigung auszustellen ist.
Durch diese Benachrichtigung werden jene Personen bei Vermeidung nochmaliger
Leistung verpflichtet, wenn die Urkunde bei ihnen zur Einlösung gebracht werden wollte,
die ihnen bezeichnete Gerichtsstelle um Weisung in der Sache anzugehen und bis zu
deren Einlauf die Einlösung im Anstand zu lassen.
Artikel 10.
Wenn das Gericht Zahlungssperre verfügt hat, so ist der Anrufende berechtigt,
gegen Leistung genügender Sicherheit für den Fall seiner später eintretenden Ersatzver-
bindlichkeit die Ausstellung einer neuen Urkunde auf seine Kosten, oder, wenn die Ver-
fallzeit bereits eingetreten ist, die Erfüllung der Verbindlichkeit zu fordern.
Im letzteren Fall kann auch ohne Sicherheitsleistung Hinterlegung bei Gericht ver-
langt werden.