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durch besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu
rechnen:
„durch Expressen zu bestellen,
„per express,
„ber express zu bestellen,
„per express zu befördern,
„durch besondern Boten zu bestellen.“
Bezeichnungen, wie cilo, citissime, pressant, dringend, eilig 2c., sind nicht als das Ver-
langen der Expreßbestellung ausdrückend anzusehen.
Die absendende Postanstalt ist berechtigt, die Expreßbehandlung der Sendungen
nach dem Land-Bestellbezirke der Bestimmungs-Postanstalt von der Hinterlegung eines
dem Botenlohn entsprechenden Betrages abhängig zu machen.
Den Erxpreßsendungen, beziehungsweise den zugehörigen Begleitbriefen werden Be-
stellzettel auf rothem Papier untergebunden.
Für die Expreßbestellung von Fahrpostsendungen sind außerdem folgende Bestim-
mungen maßgebend:
Die Zustellung der Fahrpoststücke in die Wohnung der Adressaten findet nur statt,
wenn dieselben
a) nach dem Orts-Bestellbczirke der Abgabe-Postanstalt bestimmt sind und
b) im declarirten Werthe 50 Thaler oder 87½ Gulden Südd. Währ., oder
200 Franken, oder im Gewichte 5 Pfund nicht übersteigen.
Bei Sendungen, welche nach den Land-Bestellbezirken bestimmt sind oder das vor-
bemerkte Maximum des Werths oder Gewichts übersteigen, erstreckt sich die Verpflich-
tung der Postanstalt zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf
das Formular zum Ablieferungsschein, beziehungsweise die Begleit-Adresse.
In denjenigen Fällen, in welchen die Sendungen selbst in die Wohnung des Adres-
saten überbracht werden, wird für die expresse Bestellung das Doppelte der im Art. 10
des Vertrages festgesetzten Gebühr für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen,
dagegen in den anderen Fällen nur der einfache Betrag dieser Gebühr eingehoben.
. 17.
Nachsendung .nr Postsendungen.
Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer
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