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Artikel 11.
Ist die zur Verjährung der betreffenden Verbindlichkeit nöthige Zeit abgelaufen,
ohne daß ein Anspruch von dritter Seite erhoben wurde, so kann der Anrufende die be-
treffende Zahlung oder sonstige Leistung, beziehungsweise in den Fällen des Art. 10
die Freigebung der von ihm geleisteten Sicherheit oder die Ausfolge des Hinterlegten
verlangen.
Artikel 12.
Das öffentliche Aufgebot besteht in der Aufforderung an den unbekannten Inhaber
der Urkunde, dieselbe binnen einer in dem Aufruf zu bestimmenden Frist dem Gericht
vorzulegen, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos würde erklärt werden.
Artikel 13.
Bei bereits fälligen Papieren ist die Anmeldungsfrist auf mindestens drei und höch-
stens fünf Jahre, von der Verfallzeit an gerechnet, zu bestimmen.
Die Anmeldungsfrist muß jedoch bei längere Zeit nach der Verfallzeit erfolgenden
Aufgeboten wenigstens auf ein Jahr, von dem Tage an gerechnet, unter welchem das
Gericht den Aufruf erläßt, festgesetzt und kann hiefür auch der Zeitraum von fünf Jah-
ren von der Verfallzeit an überschritten werden.
Eine kürzere Zeit als drei Jahre, beziehungsweise in dem zuletzt erwähnten Falle
als ein Jahr ist nur zulässig, wenn und soweit die Verjährung schon früher eintreten
würde.
Artikel 14.
Bei noch nicht fälligen Papieren gelten in Betreff der Anmeldungsfrist folgende
Bestimmungen:
Ist das abhanden gekommene Papier ein solches, mit welchem zugleich Zins= oder
Dividendenabschnitte ausgegeben sind, oder welches unmittelbar zur wiederkehrenden Er-
hebung von Zinsen oder Dividenden berechtigt, so ist die Anmeldungsfrist auf fünf
Jahre, von dem Tag an gerechnet, unter welchem das Gericht den Aufruf erläßt, fest-
zusetzen.
Ist das Papier nicht von der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Art, so darf
zwar, wenn dessen Verfallzeit bereits feststeht, der Aufruf vor der Verfallzeit erlassen,
die Anmeldungsfrist aber, deren Daner wie bei den bereits fälligen Popieren (Art. 13)
zu bestimmen ist, erst von der Verfallzeit an berechnet werden.