Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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franco-Beträge monatlich Verzeichnisse (Briefpost-Abgangs= beziehungsweise Briefpost- 
Ankunfts-Register), und zwar für jeden gtertenschluh getrennt nach Maßgabe der an- 
liegenden Formulare zu fertigen). 
B., Zeitungsverkehr. 
8. 26. 
Bestellung der Zeitungen Seitens der Postanstalten. 
Die Bestellung der Zeitungen und Zeitschriften hat bei derjenigen Postverwaltung 
zu geschehen, in deren Gebiet der Verlagsort belegen ist. 
Die Postverwaltungen bezeichnen einander die einzelnen Postanstalten, bei welchen 
die Bestellung erfolgen kann. 
S. 27. 
Bersendung der Zeitungen durch die Postanstalten. 
Die Versendung der bestellten Zeitungen und Zeitschriften hat thunlichst direct zu 
erfolgen. 
Die mit der Versendung der Zeitungen beauftragte Postanstalt ist verpflichtet, diese 
Versendung nach solchen Orten direct zu bewirken, welche entweder einen ansehnlichen 
Bedarf beziehen, oder welche die betreffende Zeitung bei nicht directer Versendung ver- 
zögert erhalten würden. 
§. 28. 
Ausbleiben von Zeitungen. 
Bleiben Zeitungen aus, ohne daß der Grund des Fehlens von der Verlags-Post- 
anstalt oder von der Speditions-Postanstalt mitgetheilt ist, so müssen dieselben 
1) insofern sie in regelmäßigen Fristen herausgegeben werden, unverzögert nach 
dem Ausbleiben, dagegen 
2) wenn sie in unregelmäßigen Fristen herausgegeben werden, unverzögert nach 
dem Eintreffen der nächsten Nummer 
reclamirt werden. 
Die Nachlieferungen erfolgen kostenfrei, wenn der Defect mit umgehender Post ge- 
meldet wird; im andern Falle gegen Ersatz der vom Verleger etwa in Anspruch genom- 
menen Vergütung. 
* Die Formnlare sind hier nicht angehängt.
	        
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