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Mehrere Stücke zu einem Begleitbriefe sind in der auf diesem eingehaltenen Reihen-
folge unter einander einzutragen und ebenso die Franco= und Portobeträge nicht in einer
Summe zusammengezogen, sondern für jede einzelne Sendung abgesondert in der Karte
zu verzeichnen.
Begleitpapiere werden in der für den Namen des Bestimmungsorts vorgesehenen
Kartenrubrik unter der Nummer desselben Stückes vorgemerkt, zu welchem sie gehören.
Bei frankirten Sendungen, welche nach Orten bestimmt sind, wo sich eine Post-
anstalt nicht befindet, ist außer dem Bestimmungsort auch die Postanstalt anzugeben,
bis zu welcher die Taxe berechnet worden ist.
Enthält ein Frachtkartenschluß per Expressen zu bestellende Sendungen, so ist in
der Rubrik für den Bestimmungsort der Vermerk: „per express“" niederzuschreiben und
zu unterstreichen.
Ist eine Eintragung in der Karte zu löschen, so muß dem Durchstrich der Name
des abfertigenden Beamten beigefügt werden.
Beim Abschluß der Karte werden, außer den Colonnen für die Rechnungslegung,
die Rubriken für die Stückzahl der Wagenstücke, Beutelstücke und Begleitbriefe auf-
summirt.
Die anzurechnenden Porto= und Auslagebeträge werden in der Währung der ab-
sendenden Postverwaltung, die zu vergütenden Francobeträge dagegen in der Währung
der empfangenden Postverwaltung eingetragen.
§. 32.
Ueberlieferung der Fahrpoststücke.
Die Ueberlieferung der Fahrpoststücke erfolgt zwischen den Postanstalten, je nach
den Verkehrsverhältnissen und der bezüglichen besonderen Verständigung zwischen den
betreffenden Verwaltungen, entweder
a. bloßgehend, oder
b. in geschlossenen Beuteln, oder
IP in geschlossenen Körben, Kisten, Felleisen oder Fahrpostsäcken (Kurssäcken).
In den unter e genannten geschlossenen Behältern dürfen nur Fahrpostbeutel ohne
declarirten Werthinhalt und ordinäre Päckereien überliefert werden. Sowohl die Ein-
zählung als die Auszählung des Inhalts hat in Gegenwart eines Zengen zu geschehen,
und ist die Stückzahl des Inhalts in der zugehörigen Frachtkarte anzugeben.