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versiegelt, daß der Inhalt des Packets dadurch nicht leidet, gleichwohl aber so gesichert
ist, daß demselben ohne Verletzung der Verpackung oder Versiegelung nicht beigekommen
werden kann.
Ist eine größere Anzahl von Briefen mit declarirtem Werth vorhanden, so werden
mehrere Geldbriefpackete gebildet. Die Briefe mit declarirtem Werth sind stets nach
der Reihenfolge der Eintragung in den Karten zu legen.
Außer den Briefen mit deekarirtem Werth werden auch alle in der Geldkarte ein-
getragenen Begleitbriefe in das Geldbriefpacket, der Reihenfelge nach, mit aufgenommen.
Das Geldbriefpacket wird mit der Bezeichnung: „Geldbriefpacket“ versehen, bis auf
die einzelnen Loththrile genau gewogen, und das ermittelte Gewicht mit der Stückzahl
der im Pockete enthaltenen Briefe mit declarirtem Werth sowohl auf dem Packete selbst
oben links, als auch am Schlusse der Karte angegeben.
F. 35.
Schließung des Fahrpostbeutels.
Aus den im §. 33 unter c. genannten Gegenständen, welche nach der Reihenfolge
der Eintragungen zusammenzulegen sind, werden, außer dem Falle unter §. 34, ein
oder mehrere Bunde gebildet, welche durch Umwickeln mit Pupier und Bindfaden gegen
Auseinanderfallen zu schützen find.
Bei der Abfertigung wird das Geldbriefpacket mit den übrigen im Beutel zu ver-
sendenden Fahrpoststücken, sowie mit den in ein eigenes Bund, ohne weitere Gewichts-
erhebung vereinigten übrigen Briefen in den Fahrpostbeutel verpackt, dieser am Kropfe
fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnuv mit einem deutlichen Ab-
druck des Dienftsiegels verschlossen, und sodann gewogen.
Der Inhakt des Bentels ist am Schlusse der Frachtkarte durch fpeeielle Angabe
der Stückzahl der Geldbriefpackete, Beutekstücke und Briefbunde zu recapituliren.
Auch die keer abzusendenden Fahrpostbeutel sind zu umschnüren und zu verfiegeln;
dieselben find als Theile der Ladung gleich den beschwerten Fahrpostbeuteln zu überliefern.
8. 36.
Uebernahms x.
Die Uebergabe der Briefpackete oder Briefbeutel, sowie der Fahrpostbentel hat der-
gestalt zu erfolgen, daß der übernehmende Theil dem übergebenden Theil gehörige Quit-
tung auf den Begleitpapieren ausstellt und sich bei der Uebernahme veon der vollständig