Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

530 
versiegelt, daß der Inhalt des Packets dadurch nicht leidet, gleichwohl aber so gesichert 
ist, daß demselben ohne Verletzung der Verpackung oder Versiegelung nicht beigekommen 
werden kann. 
Ist eine größere Anzahl von Briefen mit declarirtem Werth vorhanden, so werden 
mehrere Geldbriefpackete gebildet. Die Briefe mit declarirtem Werth sind stets nach 
der Reihenfolge der Eintragung in den Karten zu legen. 
Außer den Briefen mit deekarirtem Werth werden auch alle in der Geldkarte ein- 
getragenen Begleitbriefe in das Geldbriefpacket, der Reihenfelge nach, mit aufgenommen. 
Das Geldbriefpacket wird mit der Bezeichnung: „Geldbriefpacket“ versehen, bis auf 
die einzelnen Loththrile genau gewogen, und das ermittelte Gewicht mit der Stückzahl 
der im Pockete enthaltenen Briefe mit declarirtem Werth sowohl auf dem Packete selbst 
oben links, als auch am Schlusse der Karte angegeben. 
F. 35. 
Schließung des Fahrpostbeutels. 
Aus den im §. 33 unter c. genannten Gegenständen, welche nach der Reihenfolge 
der Eintragungen zusammenzulegen sind, werden, außer dem Falle unter §. 34, ein 
oder mehrere Bunde gebildet, welche durch Umwickeln mit Pupier und Bindfaden gegen 
Auseinanderfallen zu schützen find. 
Bei der Abfertigung wird das Geldbriefpacket mit den übrigen im Beutel zu ver- 
sendenden Fahrpoststücken, sowie mit den in ein eigenes Bund, ohne weitere Gewichts- 
erhebung vereinigten übrigen Briefen in den Fahrpostbeutel verpackt, dieser am Kropfe 
fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnuv mit einem deutlichen Ab- 
druck des Dienftsiegels verschlossen, und sodann gewogen. 
Der Inhakt des Bentels ist am Schlusse der Frachtkarte durch fpeeielle Angabe 
der Stückzahl der Geldbriefpackete, Beutekstücke und Briefbunde zu recapituliren. 
Auch die keer abzusendenden Fahrpostbeutel sind zu umschnüren und zu verfiegeln; 
dieselben find als Theile der Ladung gleich den beschwerten Fahrpostbeuteln zu überliefern. 
8. 36. 
Uebernahms x. 
Die Uebergabe der Briefpackete oder Briefbeutel, sowie der Fahrpostbentel hat der- 
gestalt zu erfolgen, daß der übernehmende Theil dem übergebenden Theil gehörige Quit- 
tung auf den Begleitpapieren ausstellt und sich bei der Uebernahme veon der vollständig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.