Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

531 
guten Beschaffenheit der zu übergebenden Gegenstände, namentlich auch von der Unver- 
letztheit des Siegelverschlusses überzeugt. Mit der vollendeten Uebergabe geht die Ver- 
antwortlichkeit auf den übernehmenden Theil über. 
In ähnlicher Weise wie die Fahrpostbeutel sind auch die zu denselben gehörigen 
bloß gehenden gewöhnlichen Packete und Geld= und Werthsendungen auf Grund der Be- 
gleitpapiere und mit denselben zu übergeben. 
Zum Transport der Briefpackete, Briefbeutel und Fahrpostbeutel sind erforderlichen 
Falls Felleisen, Säcke oder sonstige geeignete Behälter zu verwenden, in welche auch 
kleinere Poststücke, insbesondere Werthsachen, mit verpackt werden können. 
Nach Maßgabe der vorstehend für die Uebernahme der Ladung ertheilten Vor- 
schriften regelt sich auch das Verfahren bei Ablieferung der Gegenstände an die Post- 
anstalt des Ankunftsorts. 
Beim Fehlen oder bei Beschädigung eines Gegenstandes muß der Thatbestand so- 
fort protocollarisch in gehöriger Weise festgestellt und der absendenden Postanstalt un- 
verzüglich unter Beifügung einer Abschrift des Protocolls und unter Recommandation 
Meldung gemacht werden. 
Die Eröffnung des Fahrpostbeutels, des Briefbeutels und des Bundes mit den 
recommandirten Briefen, sowie die Feststellung des Inhalts muß möglichst unter Zu- 
ziehung eines zweiten Beamten erfolgen. Der Fahrpostbeutel, wird vor der Eröffnung 
nachgewogen und das ermittelte Gewicht mit der am Fuße der Karte befindlichen An- 
gabe verglichen. Fehlt ein Gegenstand oder ergiebt sich eine bedenkliche Gewichtsdiffe- 
renz, eine Beschädigung der Verpackung oder des Verschlusses, so muß der Thatbestand 
unter Zuziehung des Zeugen sofort protocollarisch in gehöriger Weise festgestellt und 
der absendenden Postanstalt umgehend unter Beifügung einer Abschrift des Protocolls 
und unter Recommandation Meldung gemacht werden. 
Unterbleibt die Beobachtung dieser Vorschriften, so gilt bis zur Führung des Gegen- 
beweises die Vermuthung, daß die empfangende Postanstalt die Sendungen vollzählig 
und in gutem Zustande erhalten habe. 
Die bei der Decartirung etwa vorzunehmenden Aenderungen in den Kartenein- 
trägen werden in der Weise bewirkt, daß die frühere Eintragung noch leserlich bleibt. 
Der Abänderung ist eine kurze Angabe des Grundes hinzuzufügen. 
Demnächst ist in jedem Falle, wo eine Abänderung stattgefunden hat, eine Rück- 
meldung mit umgehender Post unter Recommandation an die Postanstalt, welche den 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.