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Kartenschluß gefertigt hatte, abzusenden. Bei erheblichen Abweichungen ist die Rück-
meldung von dem als Zeugen bei der Feststellung hinzuzuziehenden zweiten Beamten
mit zu unterschreiben. Die Postanstalt, an welche die Rückmeldung gelangt, nimmt die
nöthige Berichtigung ihres Abgangsregisters vor, versieht die Rückmeldung mit dem
Vermerk „anerkannt“, dem Datum und der Unterschrift, und sendet dieselbe an das
Büreau, von welchem sie ausgegangen war, zurück. Dieses Postbüreau fügt die aner-
kannte Rückmeldung der betreffenden Karte als Beleg bei.
S. 37.
Behandlung unrichtig spedirter und mangelhaft beschaffener
Sendungen.
1) Unrichtig spedirte Sendungen werden ohne Portoaufrechnung nach dem
Postgebiete zurückgeleitet, aus welchem dieselben eingegangen sind. Hat die unrichtige
Spedition besondere Beförderungskosten (baare Auslagen, ausländisches Porto u. s. w.)
verursacht, so können dieselben zur Einziehung von dem schuldigen Theile bei der be-
treffenden Verwaltung liquidirt werden.
2) Bei Sendungen, welche wegen Fehlens von Begleitpapieren u. s. w. nicht an
den Bestimmungsort befördert werden können, ist, wenn der Mangel mit Hilfe des
Begleitbriefes allein zu beseitigen ist, lediglich dieser an den Aufgabeort portofrei zurück-
zuschicken. Falls zur Nachholung des Fehlenden die Sendung selbst zurückgeschickt
werden muß, wird für die Zurücksendung und für die zweite Hinsendung bis zu dem
Orte, von welchem ab die Zurücksendung stattfand, kein Porto angesetzt, wenn bei Vor-
nahme der vorgeschriebenen Prüfung und nach Maßgabe des den Poststellen zu Gebote
stehenden Materials der Mangel bei der Aufgabe der Sendung wahrgenommen werden
konnte. Besondere Auslagen bei der Beförderung können von der betreffenden Verwal-
tung zur Einziehung von dem Schuldigen liquidirt werden.
3) Mangelhaft verpackte beziehungsweise während des Posttransports verletzte Sen-
dungen sollen bei der Ueberlieferung von einer Postanstalt an die andere nicht zurück-
gewiesen, sondern je nach Erforderniß — unter thunlichster Beibehaltung der ursprüng-
lichen Verpackung — neu verpackt werden.
Der festgestellte Mangel, sowie die Beseitigung desselben ist der zuspedirenden Post-
anstalt mit nächster Post zurückzumelden.