Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Kartenschluß gefertigt hatte, abzusenden. Bei erheblichen Abweichungen ist die Rück- 
meldung von dem als Zeugen bei der Feststellung hinzuzuziehenden zweiten Beamten 
mit zu unterschreiben. Die Postanstalt, an welche die Rückmeldung gelangt, nimmt die 
nöthige Berichtigung ihres Abgangsregisters vor, versieht die Rückmeldung mit dem 
Vermerk „anerkannt“, dem Datum und der Unterschrift, und sendet dieselbe an das 
Büreau, von welchem sie ausgegangen war, zurück. Dieses Postbüreau fügt die aner- 
kannte Rückmeldung der betreffenden Karte als Beleg bei. 
S. 37. 
Behandlung unrichtig spedirter und mangelhaft beschaffener 
Sendungen. 
1) Unrichtig spedirte Sendungen werden ohne Portoaufrechnung nach dem 
Postgebiete zurückgeleitet, aus welchem dieselben eingegangen sind. Hat die unrichtige 
Spedition besondere Beförderungskosten (baare Auslagen, ausländisches Porto u. s. w.) 
verursacht, so können dieselben zur Einziehung von dem schuldigen Theile bei der be- 
treffenden Verwaltung liquidirt werden. 
2) Bei Sendungen, welche wegen Fehlens von Begleitpapieren u. s. w. nicht an 
den Bestimmungsort befördert werden können, ist, wenn der Mangel mit Hilfe des 
Begleitbriefes allein zu beseitigen ist, lediglich dieser an den Aufgabeort portofrei zurück- 
zuschicken. Falls zur Nachholung des Fehlenden die Sendung selbst zurückgeschickt 
werden muß, wird für die Zurücksendung und für die zweite Hinsendung bis zu dem 
Orte, von welchem ab die Zurücksendung stattfand, kein Porto angesetzt, wenn bei Vor- 
nahme der vorgeschriebenen Prüfung und nach Maßgabe des den Poststellen zu Gebote 
stehenden Materials der Mangel bei der Aufgabe der Sendung wahrgenommen werden 
konnte. Besondere Auslagen bei der Beförderung können von der betreffenden Verwal- 
tung zur Einziehung von dem Schuldigen liquidirt werden. 
3) Mangelhaft verpackte beziehungsweise während des Posttransports verletzte Sen- 
dungen sollen bei der Ueberlieferung von einer Postanstalt an die andere nicht zurück- 
gewiesen, sondern je nach Erforderniß — unter thunlichster Beibehaltung der ursprüng- 
lichen Verpackung — neu verpackt werden. 
Der festgestellte Mangel, sowie die Beseitigung desselben ist der zuspedirenden Post- 
anstalt mit nächster Post zurückzumelden.
	        
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