Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 38. 
Porto= und Franco-Verzeichnisse. 
Ueber die in den Frachtkarten enthaltenen Auslagen, Porto= und Francobeträge 
haben die Postanstalten für jeden Kartenschluß getrennte Ankunftsregister und, soweit 
die inneren Vorschriften solches bedingen, auch Abgangsregister zu fertigen. 
!). Abrechnung. 
8. 39. 
Abrechnung über die Brief= und Fahrpostkartenschlüsse. 
Jede Postverwaltung fertigt über die Eintragungen an Auslagen, zugerechnetem 
Porto und zu vergütendem Franco aus den bei ihr eingegangenen Brief= und Fracht- 
karten monatliche Aufstellungen an und theilt dieselben, ohne Revision der Richtigkeit 
der Karten und Verzeichnisse, in der zweiten Hälfte des folgenden Monats der mitbe- 
theiligten Verwaltung zur Prüfung mit. Die aufgefundenen Differenzen werden gegen- 
seitig monatlich mitgetheilt und endgültig festgesetzt. 
Auf Grund dieser vorläufigen Aufstellungen ist alle Quartale eine General-Ab- 
rechnung von derjenigen Verwaltung zusammenzustellen, für welche sich eine Forderung 
ergiebt; die Forderung ist sobald als thunlich, spätestens binnen 14 Tagen nach Empfang 
der General-Abrechnung, zu saldiren. 
Die anerkannten Differenzbeträge eines Quartals werden in die Abrechnung über 
das dann laufende Quartal mittelst besondern Ansatzes aufgenommen. 
Abrechnung über den Postanweisungsverkehr. 
1) Die Abrechnung über die Beträge aus dem Postanweisungsverkehr zwischen den 
einzelnen Postverwaltungen erfolgt monatlich. 
2) Jede Postverwaltung hat über die in ihrem Gebiet ausgezahlten Postanweisungen 
monatliche Verzeichnisse nach Maßgabe des anliegenden Formulars aufzustellen.) 
Die Beträge werden in der Währung aufgeführt, in welcher die Auszahlung 
erfolgt ist. 
In das Verzeichniß werden alle diejenigen Postanweisungen aufgenommen, welche 
nach Maßgabe des Aufgabe stempels aus dem betreffenden Monat herrühren, und die 
bis zum Tage des Schlusses des Verzeichnisses ausgezahlt sind. 
*) Die Formulare sind nicht angehängt.
	        
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