Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ist die Verfallzeit ungewiß, so findet ein Aufruf so lange nicht statt, bis die Ver- 
fallzeit eingetreten, oder doch der Zeitpunkt ihres Eintritts gewiß ist. 
Bei Papieren, welche auf Sicht oder eine bestimmte Zeit nach Sicht gestellt sind, 
steht die Bestimmung des Anfangspunktes und der Dauer der Anmeldungsfrist in dem 
richterlichen Ermessen. Ist für die Vorzeigung der Urkunde ein bestimmter Zeitraum 
offen gelassen, so muß die Anmeldungsfrist jedenfalls diesen Zeitraum umfassen. 
Artikel 15. 
Das Aufgebot muß dreimal in angemessenen Zwischenräumen in den in Art. 21 
bezeichneten öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden. Bei Papieren der in Absatz 
3 und 4 des Art. 14 bestimmten Art hat mindestens eine Bekanntmachung nach dem 
Eintritte der Verfallzeit zu erfolgen. 
Beträgt im Fall des Art. 13, Abs. 3 die Anmeldungsfrist nicht mindestens einen 
Monat, so kann sich das Gericht mit einer einmaligen Bekanntmachung begnügen. 
Der Aussteller ist aufzufordern, in den von ihm veröffentlichten Verzeichnissen ge- 
kündigter Inhaberpapiere auch diejenigen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher ein öffentliches 
Aufgebot ergangen und das Verfahren noch nicht erledigt ist. 
Artikel 16. 
Die Benachrichtigung des Ausstellers der Urkunde von Stellung eines Antrags 
auf Zahlungssperre oder auf Erlassung des öffentlichen Aufgebots hat die Wirkung, 
daß gegen den Anrufenden die Verjährung nicht läuft. 
Artikel 17. 
Wenn die in dem öffentlichen Aufgebot bestimmte Frist abgelaufen ist, ohne daß 
innerhalb derselben die betreffende Urkunde dem Gericht vorgelegt worden ist, und die 
Belege über die gehörige Veröffentlichung des Aufgebots (Art. 15, Abs. 1, 2) in Ord- 
nung gefunden werden, so ist die Urkunde durch gerichtliches Erkenntniß für kraftlos zu 
erklären. 
Die Kraftloserklärung ist sofort durch die in Art. 21 bezeichneten öffentlichen Blät- 
ter bekannt zu machen. Auch ist der Aussteller aufzufordern, die Kraftloserklärung in 
das nächste Verzeichniß der gekündigten Inhaberpapiere aufzunehmen. 
Durch die Kraftloserklärung einer Urkunde auf den Inhaber wird die Giltigkeit der 
dazu gehörigen Zins= oder Dividendenabschnitte nicht berührt.
	        
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