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Artikel 18.
Wird die Urkunde innerhalb der Anmeldungsfrist, oder, sofern bloße Zahlungssperre
ausgewirkt worden ist, innerhalb der Verjährungsfrist dem Gericht vorgelegt, so hat die-
ses die Urkunde gegen Bescheinigung in einstweilige Verwahrung zu nehmen, und sofort
dem Anrufenden unter Androhung des hiernach bestimmten Rechtsnachtheils für den
Versäumnißfall eine Frist von einem Monat anzuberaumen, binnen welcher dieser seine
Klage gegen den letzten Inhaber der Urkunde bei eben diesem Gerichte zu erheben ge-
halten ist.
Läßt der Anrufende diese Frist, welche unerstrecklich ist, fruchtlos verstreichen, so
wird die etwa verfügte Zahlungssperre aufgehoben und die Urkunde dem letzten Inhaber
zur freien Verfügung zurückgegeben.
Im Fall der Erhebung der Klage erfolgt die Aufhebung der Zahlungssperre nach
rechtskräftiger Erledigung des Rechtsstreits unter Rückgabe der Urkunde an denjenigen,
welcher nach dem Ausgang desselben als der hiezu Berechtigte erscheint.
Artikel 19.
Werden innerhalb der Anmeldungsfrist von seither unbekannten Berechtigten, welche
die Urkunde nicht besitzen, Ansprüche in Beziehung auf dieselbe erhoben, so kommen hie-
bei die sonst bestehenden Grundsätze zur Anwendung und wird hiedurch die Kraftlos-
erklärung der Urkunde selbst nicht aufgeschoben.
Sind keine Ansprüche erhoben, so ist nach erfolgter Kraftloserklärung derjenige,
auf dessen Antrag dieselbe ausgesprochen worden ist, die Ausfertigung einer neuen Ur-
kunde auf seine Kosten, oder sosern die betreffende Leistung bereits fällig ist, deren Er-
füllung von dem Aussteller zu fordern berechtigt. Die gleiche Berechtigung kommt bei
Geltendmachung von Ansprüchen demjenigen zu, welcher nach der rechtskräftigen Erledi-
gung des Rechtsstreits als der zu der Urkunde Berechtigte erscheint.
Gegen den Ausspruch der Kraftloserklärung einer Urkunde findet eine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand nicht statt.
Artikel 20.
Auf Zins= und Dividendenleisten (Talons) finden die vorstehenden Bestimmungen
unter folgenden Modifikationen Anwendung.
Mit der Kraftloserklärung der Haupturkunden werden auch die zu diesen gehörigen
Zins= oder Dividendenleisten von selbst ungültig.