Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die zu der Prüfung Zugelassenen werden zu derselben noch besonders einberufen, 
die Anderen von der Abweisung benachrichtigt. 
8. 4. 
Die Prüfungsgegenstände sind 
A. bei der humanistischen Prüfung: 
a) obligate 
1) Lateinisch, Komposition und Exposition, 
2) Griechisch oder, nach freier Wahl der Kandidaten, Französisch, Komposition 
und Exposition, 
3) Deutsch, 
4) Geschichte, 
5) Geographie, 
6) Mathematik, 
aa) Algebra, 
bb) Planimetrie, 
b) fakultative 
1) wer sich im Griechischen prüfen läßt, kann sich daneben auch im Französischen 
prüfen lassen, und außerdem kann 
2) jeder Candidat der humanistischen Prüfung sich auch im Englischen prüfen 
lassen. 
B. Bei der realistischen Prüfung sind 
a) obligate Prüfungsgegenstände: 
1) Französisch, Komposition und Exposition, 
2) Deutsch, 
3) Geschichte, 
4) Geographie, 
5) Mathematik, und zwar 
aa) Algebra, 
bb) Planimetrie, 
e##)Stereometrie und Trigonometrie, 
dd) 1 oder, nach freier Wahl der Kandidaten, zwei der nachbenannten 
Fächer: Englisch, kanfmännische Arithmetik, Physik, Chemie,
	        
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