Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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S. 6. 
Die Prüfung wird durch eine von der Kultministerial-Abtheilung für Gelehrten- 
und Realschulen je besonders hiefür bestellte, aus Lehrern höherer Lehranstalten zusammen- 
gesetzte Prüfungs-Kommission vorgenommen, in welcher für den humanistischen Theil 
der Prüfung der humanistische, für den realistischen Theil der realistische Referent der 
genannten Behörde den Vorsitz führt. 
Der mündlichen Prüfung werden die in §. 7 der Königlichen Verordnung vom 
12. März d. J. genannten Delegirten der Ministerien des Innern und des Kriegs 
anwohnen. 
Alles Uebrige bezüglich der Art und Weise der Abhaltung der wissenschaftlichen 
Prüfung wird durch eine besondere Prüfungs-Instruktion bestimmt. 
S. 7. 
Ueber die Ergebnisse der Prüfung wird sofort Namens der Prüfungs-Kommission 
(§. 6 Abs. 1) von den Vorsitzenden derselben in der Kultministerial-Abtheilung für 
Gelehrten= und Realschulen referirt, welche daraufhin, unter stimmberechtigter Theil- 
nahme der in §. 6 Abs. 2 erwähnten Delegirten, über die wissenschaftliche Befähigung 
zum einjährigen Freiwilligendienste erkennt. 
Ueber die von dieser Kommission zuerkannte Befähigung wird von derselben den 
betreffenden Kandidaten ein Zeugniß ausgestellt. 
8. 8. 
Ueber den Gang der Prüfung, sowie die Berathung und Beschlußfassung der in 
§. 7 genannten gemischten Kommission ist ein Bericht an das Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens zu erstatten, welches hievon den Ministerien des Innern und des 
Kriegs Mittheilung macht. 
II. Die künstlerische Prüfung. 
1) Für Zöglinge der bildenden Künste. 
8. 9. 
Die ebenfalls alljährlich zweimal in Stuttgart stattfindende künstlerische Prüfung 
wird, unter Angabe des Meldungs= und des Prüfungstermins, von der Direktion der 
Kunstschule im Staats-Anzeiger ausgeschrieben.
	        
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