Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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§. 10. 
Die im erforderlichen Alter (vergl. I. 2) stehenden Jünglinge, welche sich dieser 
Prüfung unterziehen wollen, haben sich innerhalb der Meldungefrist bei der in §. 9. 
genaunten Behörde schriftlich, unter Anschluß eines Geburtsscheins, einer Heimath- 
rechtsurkunde und einer Darlegung ihres seitherigen Bildungsganges, zu melden. 
8. 11. 
Ueber die Zulassung der Bewerber zu Erstehung der Prüfung wird auf 
Grund der Meldungen und deren Beilagen von dem Lehrerkonvent der Kunstschule 
entschieden. 
Die zu der Prüfung Zugelassenen werden zu derselben noch besonders einberufen, 
die Anderen von der Abweisung benachrichtigt. 
8. 12. 
Die Gegenstände der künstlerischen Prüfung bestehen theils in der Fertigung prak- 
tischer Arbeiten, theils in der Beantwortung kunstwissenschaftlicher Fragen. 
§. 13. 
A. An praktischen Arbeiten wird 
1) die Ausführung eines Aktes nach der Natur gefordert, der von Zöglingen 
der zeichnenden Künste zu zeichnen, von Bildhauerzöglingen, nach eigener 
Wahl der Kandidaten, entweder zu zeichnen oder zu modelliren ist, 
ist eine Figur nach der Antike zu zeichnen, beziehungsweise zu modelliren. 
Indessen kann an die Stelle der gezeichneten Antike bei Zöglingen der Land- 
schaftsmalerei eine gezeichnete oder gemalte laudschaftliche Studie nach der Natur, 
bei Zöglingen der figürlichen Malerei eine gezeichnete oder gemalte Studie nach 
dem lebenden Modell, bei den Kupferstechern eine radirte, gestochene oder ge- 
schabte Arbeit, bei den Lithographen und Holzschneidern eine Arbeit aus 
ihrem Fache treten, wobei jedoch von den letzteren gefordert wird, daß sie die 
Zeichnung auf dem Holzstocke selbst fertigen. « 
B.JaBeziehungaufdiekunstwisscnschaftlichenFächerwird 
1) von sämmtlichen Kandidaten die Kenntniß der Kunstgeschichte in ihren wesent- 
lichsten Entwicklungsperioden (allgemeine Kunstgeschichte), und überdies 
2) von den Malern, Zeichnern und nachbildenden Künstlern (Kupferstechern, 
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