Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Lithographen ꝛc.) Kenntniß der Perspektive, von den Bildhauern Kenntniß der 
Mythologie verlangt. 
8. 14. 
Für die Ausführung der xraktischen Prüfungsarbeiten (s. 13 A. 1 und 2) wird 
jedem Kandidaten eine Zeit von längstens zwei Monaten eingeraumt. 
§. 15. 
Die Prüsung wird durch eine aus den betreffenden Lehrern der Kunstschule 
bestehende Prüfungs-Kommission vorgenommen, deren Vorstand der Direktor der Kunst- 
schule ist. 
Dem mündlichen Theile der Prüfung werden die in §. 7 der K. Verordnung 
vom 12. März d. J. genannten Delegirten der Ministerien des Innern und des Kriegs 
anwohnen. A 
Alles Uebrige bezüglich der Art und Weise der Abhaltung der Prüfung für 
die Zöglinge der bildenden Künste wird durch eine besondere Prüfungs-Instruktion 
beslimmt. 
S. 16. 
Ueber die Ergebnisse der Prüfung wird sofort Namens der Prüfungskommission 
(§. 15 Abs. 1) von dem Vorstande derselben im Lehrerkonvent der Kunstschule referirt, 
welcher darauf hin, unter stimmberechtigter Theilnahme der in §. 15 Abs. 2 er- 
wähnten Delegirten, über die künstlerische Befähigung zum einjährigen Freiwilligen- 
dienste erkennt. 
Ueber die von dieser Kommission zuerkannte Befähigung wird von derselben den 
betreffenden Kandidaten ein Zeugniß ausgestellt. 
§. 17. 
Ueber den Gang der Prüfung, sowie die Berathung und Beschlußfassung der in 
§. 16 genannten gemischten Kommission ist ein Bericht an das Ministerium des Kir- 
chen= und Schulwesens zu erstatten, welches hievon den Ministerien des Innern und des 
Kriegs Mittheilung macht. 
2) Für Zöglinge der Musik. 
§. 18. 
Zöglinge der Musik, welche behufs ihrer Zulassung zum einjährigen Freiwilligen- 
dienste den Nachweis höherer lünstlerischer Bildung liefern wollen, haben sich je bis
	        
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