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zum 15. August und 15. Februar eines Jahres schriftlich, unter Anschluß eines Ge-
burtsscheins, einer Heimathrechtsurkunde und einer Darlegung ihres seitherigen Bil-
dungsganges, bei dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens zu melden, welches
über ihre Zulassung zu Erstehung einer Prüfung erkennt und sofort zu Vornahme der-
selben entsprechende Einleitung trifft.
8. 19.
Die aus Künstlern der K. Hofkapelle und des Konservatoriums für Musik zu bil-
dende Prüfungskommission hat, in Anwesenheit der in §. 7 der K. Verordnung vom
12. März d. J. genannten Delegirten der Ministerien des Innern und des Kriegs, von
den Kandidaten diejenigen Leistungen, wodurch letztere ihre Fähigkeiten am besten erhär-
ten zu können glauben, anzuhören, sowie denselben außerdem ein ihnen unbekanntes
Mufikstück zur Ausführung vom Blatt weg vorzulegen, und bei Solchen, welche sich
etwa hauptsächlich als Komponisten befähigt zu zeigen wünschen, von ihren bisherigen
diesfälligen Leistungen Kenntniß zu nehmen und durch entsprechende, unter den Augen
der Kommission ausgeführte, Probearbeiten sich von der Authentizität jener Leistungen
zu überzeugen.
§. 20.
Auf Grund der Prüfungsergebnisse wird hierauf über den Besitz höherer künst-
lerischer Bildung und die dadurch bedingte Befähigung zum einjährigen Freiwilligendienste
von der in §. 19 genannten Prüfungs-Kommission, unter stimmberechtigter Theilnahme
der erwähnten Delegirten, erkannt.
Ueber die von dieser Kommission zuerkannte Befähigung wird von derselben den
betreffenden Kandidaten ein Zeugniß ausgestellt.
§. 21.
Ueber den Gang der Prüfung, sowie die Berathung und Beschlußfassung der in
§. 20 genannten gemischten Kommission ist ein Bericht an das Ministerium des Kirchen-
und Schulwesens zu erstatten, welches hievon den Ministerien des Innern und des
Kriegs Mittheilung macht.
Stuttgart, den 14. Oktober 1868.
. Golther.