Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Abgesondert von dem Verfahren in Betreff der Haupturkunde kann ein Antrag auf 
Zahlungssperre oder öffentliches Aufgebot und auf Kraftloserklärung in Beziehung auf 
eine abhanden gekommene Zins= oder Dividendenleiste nur von demjenigen gestellt wer- 
den, welcher die Haupturkunde, zu welcher dieselbe gehört, vorzulegen im Stande ist. 
Bei dem öffentlichen Aufgebot ist die Anmeldungsfrist, je nachdem die auf Vor- 
zeigung der Leiste zu verabfolgenden Zins- oder Dividendenabschnitte halbjährlich oder 
jährlich fällig werden, auf ein, beziehungsweise auf zwei Jahre von dem Verfalltag des 
letzten mit der betreffenden Zins= oder Dividendenleiste ausgegebenen Zins= oder Divi- 
dendenabschnitts an zu bestimmen. Die Frist muß jedoch mindestens drei Monate von 
der Erlassung der Aufforderung an betragen. 
Artikel 21. 
Die in den Art. 8. 15. 17 und 20 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
sind in ein von dem Justizministerium bestimmtes Centralblatt einzurücken. Außerdem 
sind sie in diejenigen öffentlichen Blätter einzurücken, welche vertragsmäßig für die auf 
das betreffende Schuldverhältniß bezüglichen Bekanntmachungen bestimmt sind. Die 
Nichtbeachtung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung schadet jedoch der Giltigkeit 
einer Bekanntmachung nur dann, wenn die Bestimmung ausdrücklich auf die in Frage 
stehenden Bekanntmachungen Bezug nimmt und in den Papieren der betreffenden Gat- 
tung erwähnt ist. In Ermanglung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung steht 
es in dem Ermessen des Gerichts, ob und in welchen Blättern eine weitere Veröffent- 
lichung stattfinden soll. 
Artikel 22. 
Die öffentliche Bekanntmachung einer Zahlungssperre von Zins= oder Dividenden- 
abschnitten sowie von Zins= oder Dividendenleisten kann mit Zustimmung des Aurufen- 
den auf das Centralblatt oder neben diesem auf eine kleinere Zahl von Blättern be- 
schränkt werden; ist in den Papieren auch für Zins= oder Dividendenabschnitte oder für 
Zins= oder Dividendenleisten eine bestimmte Art der Bekanntmachung vorgeschrieben, so 
ist diese stets zu beachten. 
Artikel 23. 
In dem von dem Justizministerium bestimmten Centralblatte ist jährlich eine Zu- 
sammenstellung aller in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes anhängig gemachten Ge- 
suche um Kraftloserklärung von Urkunden auf den Inhaber zu veröffentlichen, über 
welche das Verfahren noch schwebt, oder im Laufe des letzten Jahrs beendigt worden ist.
	        
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