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Hamburgischen Gebietstheilen (Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 24. August
1868), die Vierlande, die Vogteien Reitbrook, Ochsenwärder, Tatenberg,
Spadenland, die Vogtei Billwärder, jedoch mit Ausschluß des westlich von
der Hamburgischen Acciselinie belegenen Theils, endlich von der Vogtei Bill-
wärder-Ausschlag der östlich von Rothenburgsort und südlich von der Berlin-
Hamburger Eisenbahn belegene Theil;
c) im Sünden von Hamburg:
die Vogtei Moorburg;
4) im Amte Ritzebüttel:
das Amt Ritzebüttel, die Flecken Ritzebüttel und Cuxhaven mit Ausschluß des
Cuxhavener Außendeichs.
II. Preußische Gebietstheile:
der Preußische Antheil der Landschaft Kirchenwärder und die Elbinseln Over-
hacken und F Finkenwärder- Bl
Stuttgart, den 2. November 1868.
Varnbüler. Renner.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung des Gebiets des deutschen Zoll= und Handels-Vereins.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen An-
gelegenheiten und der Finanzen vom 2. d. M., betreffend die Erweiterung des Gebiets des
deutschen Zoll= und Handelsvereins, wird noch Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
Der freie Verkehr zwischen den in der Bekanntmachung vom 2. d. M. genannten
K. Preußischen und Stadt Hamburg'schen Gebietstheilen und dem alteren Zollvereins-
gebiete ist mit dem 1. d. Mts. bezüglich aller derjenigen Waaren eingetreten, welche
einer Nachsteuer nicht unterworfen sind. Wegen der im Uebrigen erforderlichen Nach-
versteuerung der großen Mehrzahl der zollpflichtigen Waarenbestände aber muß die
Grenzbewachung gegen die mit dem Zollverein neu vereinigten Gebietstheile einstweilen
fortdauern und bleibt vorbehalten, von dem Zeitpunkte, mit welchem der vollständig freie
Verkehr eintreten kann, später Nachricht zu geben.
In Atbsicht der einer inneren indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnisse —
Branntwein, Bier und Tabak — findet zwischen Preußen und den dieserhalb mit