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Preußen verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes einerseits und den vorgedachten
Landestheilen andererseits künftig ein völlig freier Verkehr statt, so daß dort beim
Uebergange der gedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe erhoben, noch er-
stattet wird, jene dem Zollverein neu beigetretenen Landestheile also hinsichtlich der
Controle des Verkehrs mit den einer indirekten Steuer unterliegenden Erzeugnissen zu
Württemberg in das gleiche Verhältniß treten werden, wie Preußen. (.Zu vergleichen
die Verfügung des Finanzministeriums vom 3. Juni d. J., Reg. Blatt S. 251, und
die Bekanntmachung vom 24. September 1868, Reg. Blatt S. 536.)
Stuttgart, den 7. November 1868. Renner.
b) Bekanmmachung, betreffend die Errichtung eines vereinsländischen Hauptzollamts in Hamburg.
Mit dem 31. Oktober d. J. ist in Hamburg unter der Leitung des Provinzialsteuerdirek-
tors für Schleswig-Holstein ein zollvereinsländisches Hauptzollamt in Wirksamkeit getreten.
Dasselbe hat als Grenz-, Ein= und Ausgangs-Amt des Zollvereins die vollen Befugnisse
eines Hauptzollamtes und übt solche, namentlich auch bezüglich des Verkehrs auf den
Eisenbahnen, zunächst durch die Zollabfertigungsstellen auf dem Hauptfahrpostamte, sowie
auf den Bahnhöfen der Berlin-Hamburger und der Lübeck-Hamburger Eisenbahn aus.
Für den Verkehr auf der Ober-Elbe findet dagegen von Seiten des vereinsländischen
Hauptzollamtes in Hamburg eine Zollabfertigung für jetzt nicht statt, vielmehr bleiben
in dieser Beziehung die Abfertigungsstellen an der Elbe und besonders das Hauptzoll-
amt zu Wittenberge vorerst noch in der bisherigen Stellung.
Die Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamts im Freihafengebiet von
Hamburg hat den Zweck, ohne Beeinträchtigung der Freihafenstellung der Hansestadt
an sich, nicht nur den Verkehr der letzteren mit dem Zollverein, sondern insbesondere
auch den überseeischen Verkehr des Vereins durch wesentliche Vereinfachung der Zoll-
kontrolen möglichst zu erleichtern und zu fördern.
Stuttgart, den 7. November 1868. Renner.
c) Bekanntmachung, betreffend die Waarenkontrole im Binnenlande.
Mit Bezugnahme auf die Verfügung vom 17. Januar 1852 (Reg. Blatt 1852
Seite 7) und die Bekanntmachung vom 7. Juli 1857 (Reg. Blatt 1857 Seite 62) wird
auf Grund einer Mittheilung des Vorsitzenden des Bundesraths des Zollvereins zur
allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zufolge einer Verfügung des Großherzoglichen
Staatsministeriums in Schwerin die in den §§. 93 bis 97 der Zollordnung (Reg. Blatt
1838 Seite 280) enthaltenen Bestimmungen über die Kontrole im Binnenlande für
die Mecklenburg-Schwerin'schen Lande, mit Ausnahme der Bezirke der Steuerämter
Boizenburg und Dömitz, außer Anwendung gesetzt sind.
Stuttgart, den 17. November 1868. Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.