Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 1. 
Die in 8. 2 Abs. 1. der gedachten Verordnung enthaltene Bestimmung, daß in der 
Bekanntmachung der bei einer Verlosung gezogenen Schuldscheine die auf den Namen 
des Glänbigers ausgestellten (Namenscheine) und die inscribirten Scheine getrennt von 
den auf den Inhaber lautenden Schuldscheinen (Inhaberscheinen) aufzuführen seien, wird 
dahin abgeändert, daß diese Trennung künftig zu unterbleiben hat und daß in der Be- 
kanntmachung sämmtliche bei einer Verlosung gezogene Nummern in Einer Reihen= 
folge aufzuführen sind. 
8. 2. 
Die in §. 33 Abs. 2 und 3 obiger Verordnung vorgeschriebene jährliche Be- 
kanntmachung aller in den vorangegangenen Jahren durch gerichtliches Erkenntniß für 
kraftlos erklärten oder durch Verjährung erloschenen Inhaberscheine wird dahin beschränkt, 
daß in das zu veröffentlichende Verzeichniß künftig nur die in den letzt verflossenen fünf- 
zehn Jahren für kraftlos erklärten oder verjährten Schuldscheine aufzunehmen sind. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Beaufsichtigung der 
Vollziehung dieser Verordnung durch die ständischen Behörden beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 26. November 1868. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
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