Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die deutsche Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit in Nürnberg (früher 
Ludwigshafen). 
Nachdem das Ministerium des Innern sich veranlaßt gesehen hat, die der deutschen 
Feuerversiche ung auf Gegenseitigkeit unter dem 26. Januar 1865 (Reg. Blatt S. 11) er- 
theilte widerrufliche Bewilligung zum Geschäftsbetriebe nach Maßgabe des Art. 10 des 
Gesetzes vom 19. Mai 1852 wieder außer Wirkung zu setzen, so wird dieses mit dem 
Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß von nun an die Versicherung bei der gedachten 
Anstalt gesetzlich verboten, und die Uebertretung dieses Verbots, nach Art. 20 und 21 
des angeführten Gesetzes, mit einer Geldstrafe bis zu 75 Gulden bedroht ist. 
Die mit der deutschen Feuerversicherung bereits abgeschlossenen Verträge können 
von Seiten der Versicherten sofort gekün digt werden und verlieren in diesem Falle ihre 
rechtliche Giltigkeit mit dem Tage der Aufkündigung; während sie, wenn eine Aufkündig- 
ung nichtt stattfindet, jedenfalls mit dem Abfluß derjenigen Zeit, für welche die Ver- 
sicherungs-Prämic vorausbezahlt worden ist, außer Wirkung treten (Art. 13 des Gesetzes 
vom 19. Mai 1852). 
Stuttgart, den 1. Dezember 1868. 
Geßler. 
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Gedruct bei G. Hosse(brink.
	        
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