Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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——. 
benesend ble Kraftloserklärung der Wechsel und der in Artikel 301 und 302 des Handelegesetzbuchs 
bezeichneten Papiere. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
In Bezug auf die Kraftloserklärung abhanden gekommener Wechsel gelten außer 
den Bestimmungen des Art. 73 in Verbindung mit dem betreffenden Inhalte des Art. 98, 
Ziff. 9 der allgemeinen deutschen Wechselordnung folgende Vorschriften: 
Artikel 2. 
Das zuständige Gericht ist das des Zahlungsortes, bei Wechseln bis zum Betrage 
von 200 fl. das Oberamtsgericht, von da an das Kreisgericht. Dieselben haben hiebei 
die für Handelssachen bestehenden Vorschriften zu beachten. 
Artikel 3. 
Zur Begründung des Antrags auf Kraftloserklärung muß der Anrufende eine Abschrift 
des Wechsels vorlegen oder dessen wesentlichen Inhalt und alle zu seiner vollständigen Er- 
kennbarkeit erforderlichen Merkmale angeben, auch den Besitz und Verlust bescheinigen. 
Artikel 4. 
Auf das Gesuch wird in berathender Sitzung verfügt. 
Findet das Gericht die Angaben und Belege nicht genügend, so kommen die Be- 
stimmungen der Art. 5 und 6 des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Inhaber= 
papieren vom heutigen Tage zur Anwendung. 
Artikel H. 
Werden die Angaben und Belege für genügend erkannt, so erläßt das Gericht eine 
öffentliche Aufforderung an den unbekannten Inhaber des Wechsels, denselben binnen 
einer in der Aufforderung zu bestimmenden Frist dem Gericht vorzulegen, widrigenfalls 
der Wechsel für kraftlos werde erklärt werden. 
Von der getroffenen Verfügung ist der Anrufende sogleich zu benachrichtigen.
	        
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