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haben, wird von den unterzeichneten Ministerien der Justiz und des Innern im Ein-
verstindniß mit der K. Bayrischen Regierung folgende Bekanntmachung erlassen:
Die im §. 1 des gedachten Vertrags gegenseitig zugesicherte Rechtshilfe begreift auch
die Verpflichtung zur Zustellung von Strafverfügungen der Gerichte des einen Staats
an solche Angehörigen desselben, welche in dem andern Staate sich aufhalten, in sich;
demzufolge haben die württembergischen Behörden dem Ersuchen bayrischer Behör-
den um die Zustellung von Strafverfügungen, welche in Anwendung der Art. 75, 76
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich
Bayern vom 10. November 1861 erlassen worden sind, an bayrische Staatsangehörige, die
sich in Württemberg aufhalten, zu entsprechen, — unter der Voraussetzung jedoch, daß
die Strafverfügung zum Gegenstand nicht eine Handlung hat, welche im diesseitigen
Staatsgebiet begangen wurde, überhaupt nicht eine Handlung, wegen deren die Zuständig-
keit der württembergischen Gerichts= oder Polizeibehörden begründet ist.
Stuttgart, den 30. November 1868.
Mittnacht. Geßler.
B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung eines Nebenzollamts 1. Klasse in Ludwigsburg.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 30. v. M.
die Errichtung eines Nebenzollamts I. Klasse zu Ludwigsburg gnädigst zu geneh-
migen geruht.
Diese Stelle wird mit dem 1. Januar 1869 in Wirksamkeit treten. Ihre Befug-
nisse sind dieselben, welche auch die älteren Nebenzollämter I. Klasse im Innern (zu
vergl. das Reg. Blatt 1861 S. 56 und 164) genießen. Insbesondere ist ihr das bedingte
Niederlagerecht verliehen.
Außerdem hat das neu errichtete Nebenzollamt, wie nach der Bekanntmachung vom
19. v. M. die gleichen Stellen zu Reutlingen, Ravensburg und Heidenheim, noch die
erweiterten Befugnisse zum unbeschränkten Begleitscheinwechsel mit sämmtlichen hiefür