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Wenn ein Schnellzug (ein Eilzug, oder Kurierzug) benützt wurde, kann die Reise-
entschädigung nach der Schnellzugstaxe zweiter Klasse berechnet werden.
Wo Eisenbahnen fehlen, jedoch Dampfboote vorhanden sind, wird die doppelte Taxe
für einen Platz der ersten Klasse, wo weder die einen noch die andern, dagegen Posten
stattfinden, die doppelte Taxe für einen Platz berechnet. Zur Benützung einer Postver-
bindung, bei welcher nicht regelmäßig Begleitung durch einen Kondukteur stattfindet oder
die Personen-Annahme beschränkt ist, sind die Anwälte nicht verpflichtet.
In der Anrechnung der doppelten Taxen ist die Vergütung für Fahrgebühr und
sämmtliche Nebenausgaben, wie Aufwand für Gepäcktransport, Trägerlohn, Benützung
von Gefährten von und zu den Bahnhöfen, Dampfschiffen und Posten begriffen.
Soweit die Benützung der Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Posten nicht möglich ist,
kann der Anwalt entweder den wirklich gemachten Aufwand, zutreffendenfalls auch die
Kosten der Extrapost für zwei Pferde, oder 45 kr. für die Poststunde berechnen.
Die Anwälte sind nicht verpflichtet in den Monaten Oktober bis März von 10 Uhr
Nachts bis Morgens 7 Uhr, in den übrigen Monaten von 11 Uhr Nachts bis Morgens
6 Uhr zu reisen. Im Uebrigen haben dieselben ihre Reisen ohne einen längeren als den
angemessenen Aufenthalt zurückzulegen.
S. 71.
Werden mehrere auswärtige Geschäfte an demselben Tage erledigt, so sind die Diäten
sowie die Reisekosten nur Einmal nach Maßgabe der vorhergehenden Paragraphen zu
berechnen und unter den verschiedenen Parteien verhältnißmäßig zu vertheilen.
§. 72.
Für alle in Ausführung des ertheilten Auftrags erwachsenen nothwendigen oder
nützlichen Auslagen, namentlich für Postporto, Postscheine und die dem Gerichte oder
der Gegenpartei zu übergebenden Rein= und Abschriften von Schriftsätzen, Akten oder
Urkunden ist dem Anwalt Vergütung zu leisten.
Für Abschriften von Urkunden oder Aktenstücken, welche der Anwalt zu seinem
Gebrauch oder für seine Partei fertigen läßt, ist eine Vergütung nur dann zu leisten,
wenn der Besitz einer wörtlichen Abschrift nothwendig ist.
Als Abschriftgebühr passiren für das Blatt 6 kr. Jede Seite muß 20 Linien,
jede Linie ungefähr 12 Silben enthalten. Die erste und letzte Seite gelten, wenn sie
auch nur theilweise benützt sind, als voll beschrieben.
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