Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Wenn ein Schnellzug (ein Eilzug, oder Kurierzug) benützt wurde, kann die Reise- 
entschädigung nach der Schnellzugstaxe zweiter Klasse berechnet werden. 
Wo Eisenbahnen fehlen, jedoch Dampfboote vorhanden sind, wird die doppelte Taxe 
für einen Platz der ersten Klasse, wo weder die einen noch die andern, dagegen Posten 
stattfinden, die doppelte Taxe für einen Platz berechnet. Zur Benützung einer Postver- 
bindung, bei welcher nicht regelmäßig Begleitung durch einen Kondukteur stattfindet oder 
die Personen-Annahme beschränkt ist, sind die Anwälte nicht verpflichtet. 
In der Anrechnung der doppelten Taxen ist die Vergütung für Fahrgebühr und 
sämmtliche Nebenausgaben, wie Aufwand für Gepäcktransport, Trägerlohn, Benützung 
von Gefährten von und zu den Bahnhöfen, Dampfschiffen und Posten begriffen. 
Soweit die Benützung der Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Posten nicht möglich ist, 
kann der Anwalt entweder den wirklich gemachten Aufwand, zutreffendenfalls auch die 
Kosten der Extrapost für zwei Pferde, oder 45 kr. für die Poststunde berechnen. 
Die Anwälte sind nicht verpflichtet in den Monaten Oktober bis März von 10 Uhr 
Nachts bis Morgens 7 Uhr, in den übrigen Monaten von 11 Uhr Nachts bis Morgens 
6 Uhr zu reisen. Im Uebrigen haben dieselben ihre Reisen ohne einen längeren als den 
angemessenen Aufenthalt zurückzulegen. 
S. 71. 
Werden mehrere auswärtige Geschäfte an demselben Tage erledigt, so sind die Diäten 
sowie die Reisekosten nur Einmal nach Maßgabe der vorhergehenden Paragraphen zu 
berechnen und unter den verschiedenen Parteien verhältnißmäßig zu vertheilen. 
§. 72. 
Für alle in Ausführung des ertheilten Auftrags erwachsenen nothwendigen oder 
nützlichen Auslagen, namentlich für Postporto, Postscheine und die dem Gerichte oder 
der Gegenpartei zu übergebenden Rein= und Abschriften von Schriftsätzen, Akten oder 
Urkunden ist dem Anwalt Vergütung zu leisten. 
Für Abschriften von Urkunden oder Aktenstücken, welche der Anwalt zu seinem 
Gebrauch oder für seine Partei fertigen läßt, ist eine Vergütung nur dann zu leisten, 
wenn der Besitz einer wörtlichen Abschrift nothwendig ist. 
Als Abschriftgebühr passiren für das Blatt 6 kr. Jede Seite muß 20 Linien, 
jede Linie ungefähr 12 Silben enthalten. Die erste und letzte Seite gelten, wenn sie 
auch nur theilweise benützt sind, als voll beschrieben. 
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