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ODes Departements des Kirchen- und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betreffend die Organisation und den Betrieb der landwirthschaftlich-chemischen Versuchs-
Station in Hohenheim.
Nachdem die in dem organischen Statut für die land= und forstwirthschaftliche An-
stalt in Hohenheim vom 9. September 1865 (Reg. Blatt S. 365 ff.) unter Abschnitt VII
(§§. 88—96.) enthaltenen Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der
landwirthschaftlich-chemischen Versuchs-Station in Hohenheim nach Maßgabe der bisher
gemachten Erfahrungen einer Revision unterworfen worden sind, wird, zufolge höchster
Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 16. d. M. an der Stelle jener
Bestimmungen hiemit Nachstehendes verfügt.
S. 1.
Die chemische Versuchs-Station hat den Zweck, durch naturwissenschaftliche Unter-
suchungen in Verbindung mit landwirthschaftlichen Versuchen in Feld und Stall, sowie
durch Aufzeichnung und Vergleichung der hiebei gemachten Beobachtungen zur Vervoll-
kommnung der Wissenschaft und Praxis der Landwirthschaft beizutragen.
8. 2.
Dieselbe umfaßt
1) ein eigenes chemisches Laboratorium,
2) ein besonderes Versuchsfeld,
3) Versuchsställe für Fütterungs-Versuche,
4) ein Gewächshaus für Vegetations-Versuche,
5) in den Boden eingemauerte Erdkästen für Studien über die Eigenschaften der
Bodenarten und über das Wachsthum der Pflanzen.
§. 3.
Die Versuchsstation ist in administrativer Beziehung, wie die anderen Zweige der
Gesammt-Anstalt, der Direktion untergeordnet.
Im Uebrigen besteht für sie ein Curatorium, welches, unter dem Vorsitze des
Direktors aus den an der Akademie befindlichen Professoren der Chemie, der Land-
wirthschaft, der Botanik, der Physik und der Thierheilkunde, sowie dem besonders ange-
stellten Stations-Chemiker zusammengesetzt ist.
Außerdem behält sich das Ministerium vor, auf Vorschlag des Direktors weitere